1Die von LPG auf dem von ihnen genutzten Boden errichteten Gebäude und Anlagen sowie die von ihnen vorgenommenen Anpflanzungen sind unabhängig vom Eigentum am Boden Eigentum der LPG. 2Selbständiges Eigentum, unabhängig vom Eigentum am Boden, besteht auch an im Rahmen der Kooperation errichteten Gebäuden, Anlagen und vorgenommenen Anpflanzungen sowie an eingebrachten, fest mit dem Boden verbundenen Produktionsmitteln.

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