(1) 1Der in die LPG eingebrachte Boden bleibt Eigentum der Genossenschaftsbauern. 2Bei einem Verkauf steht der LPG das Vorkaufsrecht zu. 3Genossenschaftsbauern, die Boden eingebracht und den Pflichtinventarbeitrag geleistet haben, sind berechtigt, Bodenanteile zu erhalten. 4Pflichtinventarbeiträge können mit Zustimmung der Genossenschaftsbauern in Genossenschaftsanteile gemäß § 23a umgewandelt werden. 5Genossenschaftsbauern, die infolge hohen Alters oder Arbeitsunfähigkeit nicht mehr an der genossenschaftlichen Arbeit teilnehmen, haben den gleichen Anspruch auf Bodenanteile wie im Arbeitsprozeß stehende Genossenschaftsbauern.

 

(2) 1Für die Ausübung des Eigentumsrechts an den in persönlicher Nutzung der Genossenschaftsbauern verbliebenen Grundstücken, mit Ausnahme der für die genossenschaftliche Nutzung erforderlichen Wirtschaftsgebäude und Anlagen, finden die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik über das persönliche Eigentum Anwendung. 2Das gilt entsprechend auch für das selbständige Eigentum an Gebäuden. 3Bei der Veräußerung von nicht eingebrachten Grundstücken und Gebäuden an Betriebe, Einrichtungen oder an Bürger, die weder Mitglied der LPG noch in ihr beschäftigt sind, steht der LPG das Recht zu, beim Rat des Kreises die Ausübung des staatlichen Vorerwerbsrechts bei Bereitstellung der für den Erwerb erforderlichen finanziellen Mittel zu ihren Gunsten zu beantragen, wenn die Grundstücke oder Gebäude für die genossenschaftliche Produktion oder für die Bereitstellung zur Nutzung im Rahmen der persönlichen Hauswirtschaft benötigt werden.

 

(3) Die Rechte und Pflichten an dem von der LPG zur persönlichen landwirtschaftlichen Nutzung bereitgestellten Boden richten sich nach dem Statut und der Betriebsordnung der LPG.

 

(4) Der Besitzwechsel von Bodenreformgrundstücken regelt sich nach speziellen Rechtsvorschriften.

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