Rz. 4

Nach der ausdrücklichen Nennung in Nr. 1 gilt die GGV unmittelbar für folgende Fälle rechtlich selbstständigen Gebäudeeigentums:[9]

a) Art. 233 § 2b EGBGB: Gebäude landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften (§ 27 LPGG), sowie Gebäude von Arbeiter-Wohnungsgenossenschaften und von gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaften auf ehemals volkseigenen Grundstücken (= unten § 4 Abs. 2 GGV);
b) Art. 233 § 4 EGBGB: Gebäude auf ehemals volkseigenen oder genossenschaftlich genutzten Grundstücken, die in Ausübung eines verliehenen oder zugewiesenen Nutzungsrechts errichtet wurden, §§ 288 Abs. 4, 292 Abs. 3 ZGB (= unten § 4 Abs. 1 GGV); in diesen Fällen wurde bereits nach dem Recht der DDR für das Gebäudeeigentum ein Grundbuch geführt;
c) Art. 233 § 8 EGBGB: Gebäude die aufgrund vertraglicher Vereinbarung von einem VEB, staatlichen Organen oder Einrichtungen auf nicht volkseigenen Grundstücken errichtet wurden, § 459 ZGB (= unten § 4 Abs. 3 GGV).
 

Rz. 5

Die GGV ist jedoch auf alle anderen, nicht genannten Arten von Gebäudeeigentum entsprechend anwendbar dies muss der Nennung von Art. 231 § 5 EGBGB entnommen werden, der ja keine bestimmte Art des Gebäudeeigentums, sondern dessen allgemeinen Begriff bezeichnet. Art. 231 § 5 Abs. 1 EGBGB erwähnt ferner Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen, die besonderes Eigentum sind. Sie stellen aber kein dem Immobiliareigentum gleichgestelltes Recht dar, die GGV findet daher auf sie keine Anwendung.[10] Als Baulichkeiten werden die aufgrund eines vertraglichen Nutzungsrechts nach §§ 312 ff. ZGB errichteten Gebäude bezeichnet, sie stellen bewegliche Sachen dar (§ 296 ZGB, Art. 232 § 4 Abs. 1 EGBGB). Für Anlagen und Anpflanzungen sollten nach dem Meliorationsanlagengesetz vom 21.9.1994 (BGBl I S. 2550) und nach dem Anpflanzungseigentumsgesetz vom 21.9.1994 (BGBl I S. 2549) beschränkte persönliche Dienstbarkeiten bestellt werden.[11]

 

Rz. 6

In den Fällen a) und c), sowie in allen übrigen Fällen – ausgenommen die Fallgruppe b) – muss das Gebäude vor dem Beitritt errichtet worden sein, denn insoweit wird nur bereits entstandenes Gebäudeeigentum aufrechterhalten. In den von b) erfassten Fällen konnte und kann das Gebäudeeigentum auch noch nach dem Beitritt entstehen (Art. 231 § 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB).

[9] Im Überblick auch Meikel/Böhringer, Einl. H Rn 5 ff.
[10] Meikel/Böhringer, GGV, § 1 Rn 4.
[11] Eingehend Keller/Padberg, Nutzungsrechte an Grundstücken in den neuen Bundesländern, S. 59 ff., 92 ff.

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