Rz. 1

Wie bereits aus dem Wortlaut des § 133a GBO hervorgeht, ist vom Notar kein Verzeichnis über die Grundbucheinsichten als solches zu führen, sondern nur unter engen Voraussetzungen (vgl. § 133a GBO Rdn 16) ein Protokoll über die Mitteilung des Grundbuches in diesen Ausnahmefällen. Die Anlage oder auch Vorlage eines Protokolls über vom Notar getätigte Einsichten als solches ist also mit dem Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare im Jahr 2013 nicht eingeführt worden.[1] Auch gilt die Vorschrift nicht für Abrufe aus Hilfsverzeichnissen: Anders als für die Abrufverfahren einschlägige Bestimmung des § 133 GBO erwähnt § 133a GBO diese nicht. Bei Mitteilung des Inhaltes nur aus den Hilfsverzeichnissen ist also eine Protokollierungspflicht gesetzlich nicht vorgeschrieben. Das Protokoll unterliegt einer stichprobenartigen Kontrolle (vgl. Rdn 10). Die Führung in elektronischer Form ist nicht vorgeschrieben, aber zulässig. Ein Papierausdruck des Protokolls genügt zur Ermöglichung der stichprobenartigen Kontrolle im Rahmen einer aufsichtlichen Prüfung.

[1] Püls, NotBZ 2013, 329, zust.: Böhringer, DNotZ 2014, 16.

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