Rz. 1
§ 81 GBV enthält nähere Regelungen zur Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens, das nur bestimmten Nutzerkreisen (vgl. § 133 GBO Rdn 5 ff.) nach Durchlaufen einer förmlichen Zulassung (vgl. Rdn 7 ff.) bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen (vgl. Rdn 13 ff.) eröffnet werden darf. Dem Wortlaut nach gilt § 81 GBV nur für die uneingeschränkt Abrufberechtigten; § 82 Abs. 2 GBV greift jedoch für die Fälle des eingeschränkten Abrufs ebenfalls auf das allgemeine Zulassungssystem zurück. In § 86a GBV (Zusammenarbeit mit Versorgungsunternehmen) wird auf § 81 Abs. 2 GBV bezüglich der zuständigen Stelle verwiesen.
Rz. 2
Ergänzend gelten die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder (siehe Rdn 9). Bei auftretenden Problemen sieht die Vorschrift die Möglichkeit des Widerrufs oder des vorläufigen Einschreitens vor.
Rz. 3
Unbeschadet der Eröffnung umfassender Einsichtsmöglichkeiten (vgl. § 80 GBV Rdn 3) gelten auch für diese besondere Einsichtsform §§ 12, 12b GBO. Zur Darlegung des berechtigten Interesses siehe § 80 GBV Rdn 2 und § 82 GBV Rdn 9 f.
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