Rz. 9

Beim eingeschränkten Abrufverfahren (vgl. Rdn 3) besteht zusätzlich zur Identifikations- und Authentifikationsprüfung das Erfordernis, die Anforderungen von §§ 12, 12b GBO zu überprüfen, d.h., die Darlegung eines berechtigten Interesses an der Einsichtnahme festzustellen. Da beim automatisierten Abruf eine Einzelfallprüfung durch einen Grundbuchamtsbediensteten nicht mehr erfolgt, wurde die kodierte Darlegungserklärung entwickelt. Nach § 82 Abs. 2 GBV müssen die zum eingeschränkten Abruf Berechtigten – und nur diese – ein zusätzliches Codezeichen verwenden, mit dem die Art der Einsichtsberechtigung bezeichnet wird.[5]

 

Rz. 10

§ 82 Abs. 2 S. 2 GBV sieht zwar die Möglichkeit vor, dieses weitere Codezeichen ebenso wie das allgemeine Codezeichen (vgl. Rdn 6 ff.) durch eine zentrale Stelle zuzuteilen. Dies wird aber im Regelfall in der Praxis weniger zweckmäßig sein, weil es dabei nicht um die Mitteilung von nur dem Verwender und dem GBA bekannten Identifikationsdaten geht, die für jeden Abrufer unterschiedlich sind, sondern um eine begrenzte Zahl von Tatbeständen, die zur Einsicht in das Grundbuch berechtigen, und die leicht schematisiert abgebildet werden können (Auflistung vgl. § 133 GBO Rdn 39).[6] Die gängigen Verfahren bieten daher ein Auswahlmenü an, aus dem der Abrufer die für ihn zutreffende Angabe auswählen muss.

[5] Anders – in völliger Verkennung des Sinns der technischen Überprüfungsvoraussetzungen einerseits und der Rolle des Notars im Rahmen der vorsorgenden Rechtspflege (§ 24 BNotO) andererseits: OLG Celle BeckRS 2013, 04924 = openJur 2013, 20171.
[6] Zum Kreis der eingeschränkt Abrufberechtigten vgl. auch Meikel/Dressler-Berlin, GBO § 133 Rn 28 ff.

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