Rz. 1

§ 133 GBO unterscheidet in Abs. 1 und Abs. 4 zwischen der "Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens" und der "maschinellen Bearbeitung von Auskunftsanträgen". § 82 GBV greift dieses System weitgehend, aber nicht durchgehend auf und definiert in § 82 Abs. 2 GBV den Begriff des eingeschränkten Abrufverfahrens, aus dem in der Praxis die Bezeichnung des uneingeschränkten Abrufverfahrens für die übrigen Fälle abgeleitet wurde (vgl. auch § 133 GBO Rdn 5). Zur entsprechenden Geltung der §§ 82–84 GBV vgl. § 70 SchRegDV. Eine ausführliche Darstellung für Nutzer ist dem Handbuch SolumWEB[1] enthalten.

 

Rz. 2

Danach sind als uneingeschränkt Abrufberechtigte von den in § 133 Abs. 1 GBO Genannten diejenigen zugelassen, die das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Einsichtnahme nach § 43 GBV nicht darzulegen brauchen, nämlich Behörden, Gerichte, Notare und öffentlich bestellte Vermessungsingenieure.

 

Rz. 3

Alle übrigen in § 133 Abs. 1 GBO Genannten, sowie die unter § 133 Abs. 4 GBO Fallenden können als eingeschränkt Abrufberechtigte zugelassen werden. Dasselbe gilt für Versorgungsunternehmen (vgl. § 86a GBV Rdn 1 ff.).

 

Rz. 4

§ 82 GBV trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um die Angehörigen der beiden Gruppen von Abrufern durch allgemeine Codezeichen identifizieren und authentisieren zu können (vgl. Rdn 6 ff.), sowie die Darlegung des berechtigten Interesses in einer maschinengerechten Weise entgegennehmen zu können (vgl. § 133a GBO Rdn 9 ff.).

 

Rz. 5

Da eine individuelle Kontrolle bei Vornahme der Abrufe nicht mehr erfolgt, werden Mechanismen für den Umgang mit den Codezeichen (siehe Rdn 8), die Protokollierung der Abrufe (vgl. Rdn 11) und nachträgliche Kontrollen eingeführt.

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