Rz. 2

Die Löschung von Eintragungen (Abs. 2), gleichgültig, ob Haupt- oder Veränderungseintragungen, in Abt. II oder III geschieht durch Eintragung eines Löschungsvermerks in der Löschungsspalte. In Abt. III ist, sofern ein Grundpfandrecht teilweise gelöscht wird, der Geldbetrag im Löschungsvermerk anzugeben; z.B.

Zitat

"1.000 EUR gelöscht am …"

Bei der Löschung von Veränderungen empfiehlt es sich, die gelöschte Veränderung im Löschungsvermerk kurz inhaltlich zu kennzeichnen, z.B.:

Zitat

"Die am … eingetragene Verfügungsbeschränkung gelöscht am …"

 

Rz. 3

Nicht nötig ist dies bei Löschung von abgetretenen Teilbeträgen von Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden, da hier wegen der Vorschrift des Abs. 4 schon in der Spalte 8 eine genaue Bezeichnung des betroffenen Teilbetrages möglich ist (vgl. Rdn 6). Die gelöschte Eintragung ist in allen Spalten rot zu unterstreichen. Auch die Vermerke, die ausschließlich die gelöschte Eintragung betreffen (z.B. Löschungsvormerkungen), sind rot zu unterstreichen. Nach Abs. 2 kann das rote Unterstreichen durch eine sog. "Buchhalternase" ersetzt werden. Das Durchstreichen nach Abs. 2 S. 3 ist zulässig beim Haupteintrag und bei allen Nebeneintragungen (Veränderungen). Selbstverständlich ersetzt auch das Durchstreichen nicht den nach § 46 Abs. 1 GBO erforderlichen Löschungsvermerk. Der Löschungsvermerk selbst darf nicht gerötet werden. Wird ein ausgeübter Rangvorbehalt gelöscht, so werden die sich lediglich auf ihn beziehenden Teile der Vermerke beim zurückgetretenen und begünstigten Recht gerötet; nicht aber der in Spalte 7 eingetragene Vermerk über die Ausnutzung des Rangvorbehalts, da er als Rangvermerk für das zurückgetretene Recht noch von Bedeutung ist (vgl. § 45 GBO Rdn 34 ff.).

Abs. 2 S. 3 regelt den Sonderfall der Löschung eines Erbbaurechts bei gleichzeitiger Eintragung der Vormerkung nach § 31 Abs. 4 ErbbauRG. Der Löschungsvermerk muss hier auf die Vormerkung hinweisen.

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