Rz. 34

Die Ausübung des Rangvorbehalts steht dem jeweiligen Grundstückseigentümer zu. Die Ausübung durch einen Gläubiger bei Eintragung einer Zwangshypothek ist nicht möglich.[49]

Die Eintragung geschieht bei dem vortretenden und dem zurücktretenden Recht.

 

Muster:

a) "Unter Ausnutzung des Vorbehalts mit dem Vorrang vor dem Recht Abteilung III Nr. 1 eingetragen …"
b) Der vorbehaltene Vorrang vor diesem Recht ist dem Recht Abteilung III Nr. … eingeräumt. Eingetragen am …“
 

Rz. 35

Der Rangvorbehalt kann auch teilweise oder stufenweise ausgeübt werden.[50] Der Rangvorbehalt kann mehrmals ausgeübt werden.[51] Dies ergibt sich aus der Rechtsnatur des Rangvorbehalts als eines vorbehaltenen Stücks Eigentum, also eines Zustandsrechts, das ausgeübt werden kann, solange es besteht. Zum Einfluss einer Zuschreibung auf den Umfang des Rangvorbehalts siehe § 6 GBO Rdn 25.

[49] BGHZ 12, 238 = DNotZ 1955, 378; OLG Frankfurt/M. MDR 1953, 243; vgl. auch Jansen, NJW 1954, 238.
[50] KGJ 40, 236; BayObLGZ 1956, 462; zur grundbuchmäßigen Behandlung siehe Unterreitmayer, Rpfleger 1960, 282.
[51] Staudinger/Kutter, BGB, § 881 Rn 29; Soergel/Stürner, BGB, § 881 Rn 14; ablehnend LG Nürnberg-Fürth MittBayNotV 1977, 64.

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