Rz. 6
Teillöschungen von Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unterliegen den gleichen Grundsätzen wie die Löschungen des ganzen Rechts oder die Löschungen von Veränderungen. In Spalte 8 wird die laufende Nummer des Rechts (oder des Teilbetrags; Abs. 4), in Spalte 9 der gelöschte Betrag in Ziffern angegeben. Spalte 10 enthält sodann den Löschungsvermerk unter Bezeichnung des gelöschten Betrages in Buchstaben, z.B.:
Zitat
"5.000 EUR gelöscht am …"
Besonderes gilt aber hinsichtlich der gleichzeitig erforderlichen Abschreibungen des gelöschten Betrages in der Spalte 3. Jeder gelöschte Teilbetrag ist in Spalte 3 von dem jeweiligen Betrag des Rechts abzuschreiben; es geschieht dies in der Form einer Subtraktion. Rot unterstrichen wird die bisherige Betragsangabe weder in Spalte 3 noch in Spalte 4.
Wird von einem Teilbetrag ein Teil gelöscht, so ist der gelöschte Teil nicht nur in Spalte 3 von dem jeweiligen Betrag des Rechts, sondern auch in Spalte 6 von dem Teilbetrag in Form einer Subtraktion abzuschreiben. Auch hier wird die Betragsangabe nicht gerötet. Wie sich aus Abs. 5 ergibt, sind auch auf die Löschung eines Teils eines Teilbetrags die Vorschriften des Abs. 2 über die Löschung anzuwenden; so sind Vermerke, die ausschließlich den gelöschten Teilbetrag betreffen, rot zu unterstreichen.
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