Rz. 2

Abs. 1 S. 1 legt dem Grundbuchamt die Pflicht auf, vor der Umschreibung eines unübersichtlichen Grundbuchblatts (§ 28 S. 1 GBV) zu prüfen, ob die Rangverhältnisse unklar oder unübersichtlich sind (siehe § 90 GBO Rdn 3) und ihre Klarstellung nach den Umständen angezeigt erscheint. Wegen § 29 GBV gilt die Pflicht auch bei der Umschreibung nach § 28 S. 2 GBV. Obwohl das Gesetz die Prüfungspflicht nur für die Umschreibung eines unübersichtlichen Grundbuchblatts ausdrücklich vorschreibt, hat das Grundbuchamt auch in allen anderen Fällen, in denen ein besonderer Anlass gegeben ist, die gleiche Prüfung vorzunehmen. Während jedoch bei der Umschreibung die Prüfung stets zu erfolgen hat, bedarf es sonst dazu eines besonderen Anlasses (siehe § 90 GBO Rdn 4). Die fehlerhafte Annahme der Voraussetzungen für die Einleitung eines Rangklarstellungsverfahrens begründet keinen Verfahrensmangel, kann aber, da Gerichtskosten nicht anfallen (siehe § 114 GBO Rdn 2), das Absehen von der Erhebung etwaiger gerichtlicher Auslagen rechtfertigen.[2]

[2] Bauer/Schaub/Waldner, § 90 Rn 5.

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