Rz. 3

Eine Einleitung des Verfahrens zur Klarstellung bzw. Neuordnung der Rangverhältnisse, das auch als Rangbereinigungsverfahren bezeichnet wird,[7] hat zwei Voraussetzungen:

Zunächst müssen Unklarheiten oder Unübersichtlichkeiten in den Rangverhältnissen vorliegen. Gemeint sind materielle Unklarheiten, d.h. Zweifel oder Meinungsverschiedenheiten über die materielle Rechtslage. Dies kann der Fall sein, wenn die materielle Rechtslage nur mit Schwierigkeiten erkennbar ist oder Zweifel über sie bestehen.[8] Rangverhältnisse sind unübersichtlich, wenn diese entweder formell grundbuchmäßig unübersichtlich oder formell klar, aber materiell besonders verwickelt sind, z.B. im Falle der Häufung relativer Rangverhältnisse durch Rangänderungen, Bestandszuschreibungen oder Vereinigungen unterschiedlich belasteter Grundstücke.[9]
Weitere formelle Voraussetzung für die Einleitung des Verfahrens ist weiterhin ein besonderer Anlass. Das Gesetz erwähnt als Hauptfall die Umschreibung eines Grundbuchblatts wegen Unübersichtlichkeit. In diesem Falle soll nach § 91 Abs. 1 GBO das Grundbuchamt stets prüfen, ob eine Klarstellung geboten ist. Daneben kommen noch andere Anlässe in Betracht, z.B. das Bevorstehen einer Zwangsversteigerung, die Anfrage eines Beteiligten hinsichtlich der bestehenden Rangverhältnisse oder die Umschreibung der Grundbücher auf den einheitlichen Vordruck der GBV.
[7] So Demharter, § 90 Rn 2.
[8] AG Bielefeld Rpfleger 1990, 203; Holzer, ZNotP 2018, 395, 399 m.w.N.
[9] Bauer/Schaub/Waldner, § 90 Rn 9.

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