Rz. 4

Über die Einleitung und Durchführung des Rangklarstellungsverfahrens entscheidet das Grundbuchamt nach "freiem Ermessen" (vgl. §§ 91 Abs. 1 S. 2, 109 GBO). Der in § 90 GBO erwähnte Antrag eines Beteiligte ist – wie beim Löschungsverfahren gem. §§ 84 ff. – lediglich als Anregung zu verstehen.[10] Auf jeden Fall bedarf es auch bei einem Antrag eines Beteiligten des besonderen Anlasses. Dieser ist gegeben, wenn der Beteiligte geltend macht, bereits aus den Rangverhältnissen seien Schwierigkeiten entstanden oder unmittelbar zu befürchten. Ein Antrag eines Beteiligten, der erkennbar darauf zielt, das Grundbuch hinsichtlich der Rangverhältnisse unübersichtlicher bzw. rechtlich komplizierter zu machen (etwa zur Erschwerung eines Zwangsversteigerungsverfahrens) ist zurückzuweisen.[11] Bei einer irrtümlichen Verwechselung der Bezeichnung einer Grundstücksparzelle besteht lediglich ein Anspruch auf Erteilung einer der Form von § 90 GBO entsprechenden, die Falschbezeichnung richtig stellenden Erklärung.[12] Die Entscheidung des Grundbuchamts über die Verfahrenseinleitung oder dessen Ablehnung ist grundsätzlich nicht anfechtbar (§ 91 Abs. 1 S. 3 GBO); zur gerichtlichen Überprüfung einer Entscheidung des Rechtspflegers bzw. bei Verletzung des rechtlichen Gehörs siehe § 91 GBO Rdn 7.

 

Rz. 5

Auf das Verfahren finden außer den übrigen Bestimmungen der GBO, soweit diese passen, ergänzend die Vorschriften und Grundsätze des FamFG Anwendung, soweit die §§ 90 bis 115 GBO keine Sondervorschriften enthalten; insbesondere gilt für die Prüfungen und Ermittlungen des Grundbuchamts der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG). Anwendbar ist zudem neben § 108 Abs. 1 S. 2 GBO auch § 36 FamFG über die Möglichkeit des Abschlusses eines Vergleichs.[13] Primäre Aufgabe des Grundbuchamts ist die Erreichung einer einvernehmlichen Neuordnung der Rangverhältnisse durch die Beteiligten (vgl. §§ 103 ff. GBO). Gelingt dies nicht, soll das Grundbuchamt den Beteiligten einen Vorschlag zur Neuordnung der Rangverhältnisse unterbreiten (vgl. § 103 GBO).

[10] Hügel/Hügel, § 90 Rn 3; Meikel/Schneider, § 90 Rn 1; Holzer, ZNotP 2018, 395, 399; a.A. Bauer/Schaub/Waldner, § 90 Rn 6, unter Hinweis auf § 92.
[11] AG Bielefeld Rpfleger 1990, 203.
[12] LG Münster, Urt. v. 13.2.2006 – 11 O 352/05, juris.
[13] Holzer, ZNotP 2018, 395, 397.

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