Rz. 7

Die stattgebende oder ablehnende Entscheidung des Grundbuchamts über die Einleitung des Rangklarstellungsverfahrens ist gem. Abs. 1 S. 3 zwar unanfechtbar. Wie bei § 85 Abs. 2 GBO (siehe § 85 GBO Rdn 7) findet bei einer Entscheidung des Rechtspflegers, der im Regelfall zuständig ist (vgl. § 3 Nr. 1 lit. h RPflG), wegen der Unanfechtbarkeit jedoch die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG statt,[5] über die im Fall der Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger der Richter des Grundbuchamts abschließend entscheidet. Sofern ausnahmsweise der Richter entscheidet, kommt bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs eine Anhörungsrüge gem. § 44 FamFG in Betracht.

[5] Bauer/Schaub/Waldner, § 91 Rn 3; Demharter, § 81 Rn 6; Hügel/Hügel, § 91 Rn 3.

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