Rz. 8

Der Feststellungsbeschluss ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Zwar ist Abs. 2 als "Soll-Vorschrift" formuliert, jedoch muss die Belehrung bereits aus Gründen der Rechtsfürsorge entsprechend § 39 FamFG als zwingend angesehen werden.[8] Zu belehren ist in schriftlicher Form über das Rechtsmittel selbst, über die einzuhaltenden Form- und Fristerfordernisse sowie über das Gericht bzw. die Gerichte, bei denen die Rechtsbehelfe einzulegen sind. Die Belehrung muss einzelfallbezogen sein. Keine Belehrung muss über die Möglichkeit eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 18 FamFG) erfolgen. Die Belehrung soll auf der zur Zustellung bestimmten Ausfertigung des Beschlusses vermerkt werden. Diese Vorschrift ist unter Beachtung der nunmehr in allen Verfahrensordnungen postulierten Belehrungspflicht dahingehend auszulegen, dass die Rechtsbehelfsbelehrung Bestandteil des Feststellungsbeschlusses ist und somit den Gründen zu folgen hat und von der Unterschrift der erkennenden Person erfasst sein muss. Allein das Beifügen einer entsprechenden Formularbelehrung durch die Geschäftsstelle genügt nicht.[9]

 

Rz. 9

Aus Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 2 folgt, dass auch die Beschwerdeentscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist, wobei im Fall der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde der Hinweis auf die fehlende Anfechtbarkeit der Beschwerdeentscheidung genügt. Eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Anhörungsrüge (§ 81 Abs. 3 GBO i.V.m. § 44 FamFG) ist nicht erforderlich, da die Anhörungsrüge keine generelle Überprüfung der angefochtenen Entscheidung und deren Abänderung ermöglicht, sondern nur eine Fortsetzung des Verfahrens und erneute Entscheidung bei Verletzung des rechtlichen Gehörs.[10]

 

Rz. 10

Das Unterbleiben der Rechtsmittelbelehrung bzw. deren Fehlerhaftigkeit steht weder der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung noch des Eintritts der Rechtskraft bzw. dem Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist entgegen.[11] Es kann aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§§ 17 ff. FamFG), wobei im Fall einer fehlenden oder fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung das Verschulden vermutet wird (§ 17 Abs. 2 FamFG). Die Vermutung ist entgegen der teilweise in Rechtsprechung[12] und Literatur[13] vertretenen Auffassung nicht widerlegbar, wie sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt.[14] Die Beantragung einer Wiedereinsetzung ist nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr möglich (vgl. § 18 Abs. 4 FamFG bzw. § 105 Abs. 3 GBO). Ebenso scheidet eine Wiedereinsetzung aus, wenn die Löschung bereits im Grundbuch vollzogen ist.[15]

 

Rz. 11

Die gesetzliche Vermutung greift nicht im Fall einer fehlenden Kausalität zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis.[16] Daher ist eine Wiedereinsetzung in denjenigen Fällen ausgeschlossen, in denen der Beteiligte wegen vorhandener Rechtskenntnisse über sein Rechtsmittel keiner Unterstützung durch eine Rechtsbehelfsbelehrung bedarf, etwa wenn der Beteiligte anwaltlich vertreten ist[17] oder bei einer sach- und rechtskundigen Behörde.[18] Eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung eröffnet nicht ein an sich nicht statthaftes Rechtsmittel,[19] z.B. die Beschwerde zum Landgericht oder die Rechtsbeschwerde im Fall der fehlenden Zulassung durch das Beschwerdegericht.

[8] Bauer/Schaub/Sellner, § 89 Rn 3; Hügel/Zeiser, § 89 Rn 14; a.A. Demharter, § 89 Rn 7, nur Sollvorschrift.
[9] Vgl. auch Sternal/Jokisch, § 39 Rn 11.
[10] Sternal/Jokisch, § 39 Rn 8.
[11] BGH FGPrax 2012, 182; BGH FGPrax 2010, 96; OLG München FGPrax 2010, 120; Demharter, § 89 Rn 7; a.A.: Bauer/Schaub/Sellner, § 89 Rn 3; Hügel/Zeiser, § 89 Rn 4; unklar Meikel/Schneider, § 89 Rn 8.
[12] KG FamRZ 2011, 1663; OLG Brandenburg FamRZ 2012, 474; OLG Oldenburg FamRZ 2012, 1830; OLG Rostock FamRZ 2011, 986.
[13] Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller, § 17 Rn 22; MüKoFamFG/Pabst, § 17 Rn 16.
[14] Sternal/Sternal, § 17 Rn 46 m.w.N.
[15] Bauer/Schaub/Sellner, § 89 Rn 4; Demharter, § 89 Rn 3; Hügel/Zeiser, § 89 Rn 5.
[16] St. Rspr. BGH NJW-RR 2014, 517; NJW 2013, 1308; vgl. auch Sternal/Sternal, § 17 Rn 47 f.
[17] BGH NZI 2018, 96; BGH NJW 2013, 1308; BGH NJW-RR 2012,1025; BGH FamRZ 2012, 367; BGH FamRZ 2011, 100; BGH NJW-RR 2010, 1425.

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