Rz. 4

Lässt sich die Gegenstandslosigkeit der Eintragung nicht in grundbuchmäßiger Form feststellen, so darf eine Löschung erfolgen, wenn dem Betroffenen eine Löschungsankündigung zugestellt wurde und er nicht binnen einer zugleich vom Grundbuchamt bestimmten Frist Widerspruch erhoben hat. Über den Erlass einer Löschungsankündigung entscheidet das Grundbuchamt gem. § 85 Abs. 2 GBO nach freiem Ermessen. Insoweit ist zwar nicht erforderlich, dass das Grundbuchamt die Gegenstandslosigkeit der Eintragung bereits sicher festgestellt hat. Das Grundbuchamt wird aber durch geeignete Amtsermittlungen (§ 26 FamFG) vorher festzustellen haben, dass eine Wahrscheinlichkeit für die Gegenstandslosigkeit vorliegt.[8] Denn nach § 85 Abs. 1 GBO darf das Amtslöschungsverfahren nur eingeleitet werden, sofern Grund für die Annahme besteht, dass ein Recht gegenstandslos ist (siehe § 85 GBO Rdn 3). Durch die Löschungsankündigung wird das rechtliche Gehör gewahrt.

 

Rz. 5

Eine Vorlöschungsklausel nach § 23 Abs. 2 GBO stellt nur eine verfahrensmäßige Erleichterung im Falle einer Löschung auf Antrag dar, liefert aber nicht den Nachweis der Gegenstandslosigkeit, wie er nach § 87 GBO für eine Löschung von Amts wegen erforderlich ist. Eine Löschung von Amts wegen kommt deshalb allein aufgrund der Vorlöschungsklausel nach § 23 Abs. 2 GBO nicht in Betracht.[9]

[8] Bauer/Schaub/Böhringer, § 87 Rn 7; Demharter, § 87 Rn 6; Hügel/Zeiser, § 87 Rn 7; Meikel/Schneider, § 87 Rn 8.

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