Rz. 3

In dem Rahmen der genannten Voraussetzungen entscheidet das Grundbuchamt nach freiem Ermessen[4] über die Einleitung des Verfahrens; Anträge von Beteiligten haben nur die Bedeutung von Anregungen.[5] Bei seiner Entscheidung hat sich das Grundbuchamt im Wesentlichen von Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten leiten lassen. Das Grundbuchamt wird deshalb ein Verfahren in der Regel nur einleiten, wenn mit einer Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass es auch zu einer Löschung der fraglichen Eintragung kommt. Berücksichtigt werden kann im Rahmen der Ermessensentscheidung auch das Interesse der Öffentlichkeit und des Grundbuchamts an einem übersichtlichen Grundbuch, das nur relevante Rechte ausweist. Sind umfangreiche und kostspielige Ermittlungen erforderlich, wird sich eine Einleitung und Durchführung des Verfahrens nur rechtfertigen lassen, wenn der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Eintragung steht. Ebenso kann das Grundbuchamt jederzeit nach freiem Ermessen von der Durchführung des eingeleiteten Verfahrens wieder Abstand nehmen, wenn es sich hiervon keinen Erfolg verspricht.

[5] BayObLG Rpfleger 1973, 433; OLG München Rpfleger 2017, 258.

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