Rz. 16
Tatsächlich gegenstandslos sind Rechte, wenn der Gegenstand des Rechts weggefallen ist;[46] z.B. ein Grundstück sich so verändert hat, dass die Ausübung des eingetragenen Rechts unmöglich ist, insbesondere, wenn der Gegenstand, auf den sich das Recht (z.B. Brücke oder Weg) bezieht, nicht mehr vorhanden ist, z.B. bei einer völligen Überbauung des Grundstücks.[47] Bei einer Dienstbarkeit muss der Berechtigte das Recht infolge der Veränderungen nie mehr ausüben können und auch kraft seines dinglichen Rechts keinen Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands haben.[48] Daher muss z.B. die Löschung einer Grunddienstbarkeit unterbleiben, wenn unklar bleibt, ob die Berechtigten von Grunddienstbarkeiten im Falle der Nichtmehr-Existenz eines Privathafens und eines Stichkanals die Wiederherstellung des Privathafens verlangen könnten, so dass die Grunddienstbarkeiten nicht dauernd gegenstandslos wären.[49] Ein dingliches Wohnrecht im Sinne des § 1093 BGB erlischt mit der vollständigen Zerstörung des Gebäudes.[50] Dagegen führt ein in der Person des Berechtigten liegendes Ausübungshindernis nicht zum Erlöschen einer beschränkt-persönlichen Dienstbarkeit, unter Umständen sogar zu einer Anpassung, etwa zu einer Vermietungsmöglichkeit.[51] Ein Nießbrauch an einem Hausgrundstück erstreckt sich nach Zerstörung des Hauses ohne Weiteres auf das wiederaufgebaute Haus.[52] Auch eine Grunddienstbarkeit, die dazu berechtigt, unter der Oberfläche eines fremden Grundstücks einen Keller zu halten, erlischt grundsätzlich nicht mit der Zerstörung eines auf diesem Grundstück errichteten Gebäudes.[53]
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