Rz. 2

Voraussetzung für die Berichtigung von Amts wegen ist einmal, dass die Erfordernisse des § 82 GBO erfüllt sind:[5]

Das Grundbuch muss hinsichtlich der Eigentümereintragung unrichtig sein (vgl. § 82 GBO Rdn 7 ff.).
Die Unrichtigkeit des Grundbuchs muss auf einem Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs beruhen (siehe § 82 GBO Rdn 13 ff.).
Die Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich der Eigentümereintragung muss feststehen (vgl. § 82 GBO Rdn 14 ff.).
Es dürfen keine berechtigten Gründe für eine Zurückstellung des Berichtigungszwanges vorliegen (siehe § 82 GBO Rdn 22 ff.).
[5] OLG Hamm FGPrax 2012, 148.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge