Rz. 2
Voraussetzung für die Berichtigung von Amts wegen ist einmal, dass die Erfordernisse des § 82 GBO erfüllt sind:[5]
▪ | Das Grundbuch muss hinsichtlich der Eigentümereintragung unrichtig sein (vgl. § 82 GBO Rdn 7 ff.). |
▪ | Die Unrichtigkeit des Grundbuchs muss auf einem Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs beruhen (siehe § 82 GBO Rdn 13 ff.). |
▪ | Die Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich der Eigentümereintragung muss feststehen (vgl. § 82 GBO Rdn 14 ff.). |
▪ | Es dürfen keine berechtigten Gründe für eine Zurückstellung des Berichtigungszwanges vorliegen (siehe § 82 GBO Rdn 22 ff.). |
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