Rz. 13

Die Unrichtigkeit des Grundbuchs muss auf einem Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs beruhen.[34] Der wichtigste Fall ist hier der Eigentumsübergang kraft Erbgangs (§ 1922 BGB). Weitere Fälle sind beispielsweise: die Übertragung des Anteils eines Miterben an dem Nachlass (§ 2033 BGB);[35] der Tod eines Miterben;[36] bei dem Eintritt oder Ausscheiden eines Miteigentümers bei einer Bruchteilsgemeinschaft; die Entstehung von Bruchteilseigentum durch Wechsel des Güterstandes; der Eintritt in eine eheliche oder fortgesetzten Gütergemeinschaft (§§ 1416, 1485 BGB; die Anwachsung, wenn aus der fortgesetzten Gütergemeinschaft ein Abkömmling durch den Tod ohne Hinterlassung von anteilsberechtigten Abkömmlingen oder durch Verzicht ausscheidet (§§ 1490, 1491 BGB); die Anwachsung, wenn ein Gesellschafter aus einer im Übrigen fortbestehenden Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ausscheidet (§ 738 BGB) oder das Geschäft einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden offenen Handelsgesellschaft von einem Gesellschafter übernommen wird;[37] die Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung nach §§ 30, 131, 174 UmwG.[38]

 

Rz. 14

Die Eigentümereintragung wird durch Rechtserwerb außerhalb des Grundbuchs auch unrichtig, wenn der Ersteher in der Zwangsversteigerung durch den Zuschlag gem. § 90 ZVG Eigentümer des Grundstücks wird. Da jedoch das Vollstreckungsgericht nach § 130 ZVG das Grundbuchamt um Eintragung des Erstehers zu ersuchen hat, mithin ein Antrag des Erstehers weder erforderlich noch ausreichend ist, ist für die Anwendung des § 82 GBO kein Raum.[39] Gleiches gilt für Eigentumsübergänge nach § 34 VermG, §§ 3, 4 VermZOG und §§ 12, 13 PostUmwG. Zudem scheidet das Berichtigungsverfahren nach § 82 GBO generell aus, wenn als Grundlage der Eintragung nur ein behördliches Ersuchen nach § 38 GBO in Betracht kommt.[40]

[34] OLG Celle ZEV 2008, 401; OLG Frankfurt v. 26.7.2013 – 20 W 156/13, juris.
[35] BGH DNotZ 1969, 623; BayObLG NJW-RR 1995, 272; BayObLG NJW-RR 1987, 398.
[36] OLG Frankfurt Rpfleger 1979, 413.
[37] Z.B. BGH NJW-RR 1993, 1443; BGH NJW 1989, 1030; BGH NJW 1978, 1525; BGH NJW 1968, 1964; BGH NJW 1966, 827; OLG München JFG 14, 498.
[38] Bauer/Schaub/Sellner, § 82 Rn 7.
[39] KG DJ 1936, 905; OLG Hamm Rpfleger 2012, 252.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge