(1) 1Soweit im Bundesanstalt Post-Gesetz, im Postsozialversicherungsorganisationsgesetz oder im Gesetz über die Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation die Übertragung von Gegenständen des in § 2 Abs. 1 bezeichneten Vermögens bestimmt wird, erfolgt diese durch eine Entscheidung des Bundesministeriums der Finanzen oder der von ihm beauftragten Behörde (Zuweisungsbescheid). 2Mit einem Zuweisungsbescheid kann auch ein Rechtsübergang nach § 2 Abs. 1 festgestellt werden. 3Im Falle einer gemeinsam genutzten Liegenschaft kann die zuständige Behörde in dem Zuweisungsbescheid neben der Feststellung des Eigentumsübergangs auch dingliche oder schuldrechtliche Rechte und Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte zwischen den Beteiligten begründen, wenn dies zur Sicherstellung der wahrgenommenen Aufgaben sachgerecht ist. 4Soweit sich die Beteiligten einigen, ergeht ein dieser Einigung entsprechender Bescheid, der das Recht in grundbuchmäßiger Form bezeichnet. 5Dieser läßt private Rechte Dritter und Ansprüche nach dem Vermögensgesetz oder aus Restitution (§ 11 Abs. 1 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes) sowie Artikel 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages, § 1a Abs. 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes und das Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz unberührt.

 

(2) 1Dem Bescheid kann ein Aufteilungs- oder ein Zuordnungsplan beigefügt werden. 2§ 2 Abs. 2a bis 2c des Vermögenszuordnungsgesetzes gilt für diese Pläne und ihre Wirkungen sinngemäß.

 

(3) 1Das Grundbuch wird auf Ersuchen der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, berichtigt. 2Gebühren und Kosten werden hierfür nicht erhoben.

 

(4) 1Der Bescheid ist zwischen den aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgehenden Rechtsträgern endgültig. 2Gerichte können durch diese gegen den Bescheid nicht angerufen werden.

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