Leitsatz (amtlich)

Vereinbaren die Mitglieder einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, daß einer von ihnen das Gesellschaftsvermögen mit Aktiven und Passiven (ohne Auseinandersetzung unter Ausscheiden der anderen) allein übernimmt, so geht das Gesellschaftsvermögen auf den übernehmenden Gesellschafter entsprechend HGB § 142 Abs. 3 auch dann über, wenn es sich bei dem Gesellschaftsvermögen nicht um einen Gewerbebetrieb handelt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 647894

NJW 1966, 827

DNotZ 1966, 618

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