Leitsatz (amtlich)
Vereinbaren die Mitglieder einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, daß einer von ihnen das Gesellschaftsvermögen mit Aktiven und Passiven (ohne Auseinandersetzung unter Ausscheiden der anderen) allein übernimmt, so geht das Gesellschaftsvermögen auf den übernehmenden Gesellschafter entsprechend HGB § 142 Abs. 3 auch dann über, wenn es sich bei dem Gesellschaftsvermögen nicht um einen Gewerbebetrieb handelt.
Fundstellen
Haufe-Index 647894 |
NJW 1966, 827 |
DNotZ 1966, 618 |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen