Rz. 5
Das Berichtigungsverfahren nach § 82 GBO vollzieht sich in zwei Schritten, der Einleitung sowie der Durchführung des Verfahrens. Es handelt sich um ein Amtsverfahren der GBO. Anträge eines Beteiligten auf Durchführung des Verfahrens sind als bloße Anregung im Sinne des § 24 Abs. 1 FamFG zu verstehen.[8] Sowohl die Einleitung als auch die Ablehnung eines Zwangsberichtigungsverfahrens stellen eine Sachentscheidung dar, die durch einen mit einer Begründung versehenen Beschluss in der Form des § 38 FamFG zu treffen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.[9] Der Beschluss kann mit der Beschwerde angegriffen werden (siehe Rdn 40).[10] Vor der Anwendung des Berichtigungszwangs hat das Grundbuchamt zunächst die Unrichtigkeit der Grundbucheintragung des Eigentümers (vgl. Rdn 7 ff.) festzustellen und den wahren Eigentümer (siehe Rdn 17) von Amts wegen zu ermitteln.
Rz. 6
Der Einleitung des Berichtigungszwangsverfahrens steht ein bereits laufendes Berichtigungsverfahren nicht entgegen. So kann das Zwangsverfahren auch dann eingeleitet werden, wenn ein Beteiligter bereits den Antrag auf Berichtigung gestellt hat;[11] das wird beispielsweise notwendig sein, wenn der freiwillig gestellte Antrag ohne Mitwirkung eines sich an dem Antragsverfahren nicht beteiligenden Miteigentümers keinen Erfolg haben kann;[12] insbesondere, wenn der Antragsteller den Nachweis der Rechtsnachfolge, z.B. den Erbschein hinsichtlich der Erbfolge nach einem Miterben, nicht selbst beschaffen kann.[13] In einem Beschwerdeverfahren, in dem die Ablehnung einer beantragten Grundbuchberichtigung angegriffen wird, kann nicht erstmals als weiterer Verfahrensgegenstand die Grundbuchberichtigung nach § 82 GBO eingeführt werden.[14] Ebenso wenig ist es möglich, in einem Beschwerdeverfahren vom Berichtigungszwangsverfahren in das Antragsverfahren nach §§ 13, 22 GBO überzugehen.[15]
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