Rz. 27

Ist die Anhörungsrüge nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen (§ 44 Abs. 4 S. 1 FamFG). Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück (§ 44 Abs. 4 S. 2 FamFG). Die Entscheidungen über die Verwerfung oder Zurückweisung ergeht durch Beschluss (§ 44 Abs. 4 S. 3 i.V.m. § 38 FamFG), der kurz begründet werden soll (§ 44 Abs. 4 S. 4 FamFG). Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 84 FamFG. An der Entscheidung können auch Richter mitwirken, die an der angegriffenen Entscheidung nicht beteiligt waren.[34] Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 44 Abs. 4 S. 3 FamFG); hiergegen findet selbst dann keine erneute Anhörungsrüge statt, wenn eine originäre Gehörsverletzung bei der Behandlung der Rüge geltend gemacht wird.[35] Erfolgt die Verwerfung oder Zurückweisung zu Unrecht, kann dagegen Verfassungsbeschwerde unter Hinweis auf Art. 103 Abs. 1 GG eingelegt werden.

 

Rz. 28

Bei einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist die Rüge begründet; ein Verschulden des Gerichts ist nicht erforderlich. Eine Gehörsverletzung kann z.B. bei einer fehlenden Berücksichtigung eines Schriftsatzes, bei der fehlenden Gewährung des rechtlichen Gehörs auf einen Schriftsatzes eines anderen Beteiligten, bei dem Übergehen des wesentlichen Kern des entscheidungserheblichen Sachvortrages eines Beteiligten[36] oder bei dem Abstellen auf einen rechtlichen Gesichtspunkt, mit dem die Beteiligten nicht zu rechnen brauchten[37] in Betracht kommen.[38] Dagegen liegt keine Gehörsverletzung vor, wenn das Gericht einen erst nach Erlass der Entscheidung bei Gericht eingegangenen Schriftsatz nicht mehr berücksichtigt. Der vermerkte Zeitpunkt der Übergabe an die Geschäftsstelle und damit der Erlass (vgl. § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG) führt zur Existenz des Beschlusses und dazu, dass auch das erkennende Gericht an ihn gebunden ist, indem es ihn außerhalb eines dafür vorgesehenen besonderen Verfahrens nicht mehr von Amts wegen abändern darf.[39]

 

Rz. 29

Im Falle der begründeten Rüge hilft das Gericht ihr dadurch ab, dass es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist (§ 44 Abs. 5 FamFG). Die Beschwerdeinstanzen haben die Möglichkeit, einstweilige Anordnungen zu erlassen, insbesondere die Vollziehung auszusetzen. Entsprechend der Konzeption des § 44 FamFG stellt die Anhörungsrüge nicht einen rechtskrafthemmenden, sondern einen rechtskraftdurchbrechenden Rechtsbehelf dar.[40] Zu einer Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) kann die Anhörungsrüge nur dann führen, wenn das Verfahren aufgrund des Gehörsverstoßes fortgesetzt wird (§ 44 FamFG) und sich aus dem dann nachgeholten rechtlichen Gehör ein Zulassungsgrund ergibt; die unterbliebene Zulassung als solche kann den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzen, es sei denn, ein auf die Zulassungsentscheidung der Beteiligten bezogener Vortrag ist verfahrensfehlerhaft übergangen worden.[41]

[34] BGH NJW-RR 2006, 63; BGH v. 28.7.2005 – III ZR 438/04, juris.
[35] BayVerfGH NJW-RR 2011, 430; OLG Nürnberg FamRZ 2015, 269.
[36] BVerfG NVwZ-RR 2002, 802; BGH NJW 2015, 2125; BGH NJW-RR 2010, 1216.
[38] Weitere Beispiele bei Sternal/Göbel, § 44 Rn 39.
[39] KG FGPrax 2011, 48; OLG München FGPrax 2013, 138, Sternal/Jokisch, § 38 Rn 88.
[40] BT-Drucks 15/3706, 17; Sternal/Göbel, § 44 Rn 1.
[41] BGH NJW 2011, 1514.

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