Leitsatz (amtlich)

Wird eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Gehörsrüge erhoben und werden gleichzeitig die beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist das Ablehnungsgesuch unzulässig, da die Gehörsrüge nicht statthaft ist und dieses infolgedessen nicht mehr zur Fortsetzung des bereits abgeschlossenen Verfahrens führen kann.

 

Normenkette

FamFG § 6 Abs. 1, § 44; ZPO § 42

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Aktenzeichen 114 F 675/13)

 

Tenor

Der Befangenheitsantrag des Antragstellers gegen Vorsitzenden Richter am OLG Huprich, gegen Richterin am OLG Bayerlein und gegen Richter am OLG Brauner wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

1. Mit Telefax vom 22.7.2014 erhebt der Antragsteller Gehörsrüge, Beschwerde und Dienstaufsichtsbeschwerde. Darüber hinaus lehnt er Vorsitzenden Richter am OLG Huprich, Richterin am OLG Bayerlein und Richter am OLG Brauner erneut wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

2. Der Befangenheitsantrag des Antragstellers gegen Vorsitzenden Richter am OLG Huprich, Richterin am OLG Bayerlein und Richter am OLG Brauner ist unzulässig und infolgedessen zu verwerfen.

Eine Richterablehnung kommt nur bis zum vollständigen Abschluss der Instanz in Betracht, da die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit mit dem Abschluss des Verfahrens beendet haben und die getroffene Entscheidung nicht mehr ändern können (BVerfG NJW 2011, 2191; BGH FamRZ 2007, 1734).

Im vorliegenden Fall ist das Verfahren beim OLG beendet, so dass eine Ablehnung der beteiligten Richter nicht mehr möglich ist. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die erstinstanzliche Entscheidung wurde mit Beschluss vom 22.10.2014 zurückgewiesen und die hiergegen erhobene Gehörsrüge mit Beschluss vom 15.7.2014 als unzulässig verworfen. Damit ist das Beschwerdeverfahren, da auch sonstige Nebenentscheidungen nicht mehr zur Entscheidung anstehen, abgeschlossen. Mit Telefax vom 22.7.2014 hat der Antragsteller zwar eine Gehörsrüge erhoben, die sich, wie sich aus seiner Begründung ergibt, gegen den Beschluss des Senats vom 15.7.2014 wendet, mit dem die Gehörsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss vom 22.10.2014 zurückgewiesen worden ist. Die Erhebung dieser weiteren Gehörsrüge führt jedoch nicht dazu, dass der Abschluss des Verfahrens in Frage zu stellen ist; denn diese Gehörsrüge ist nicht statthaft und eröffnet damit nicht mehr die Möglichkeit, dass die abgelehnten Richter die bereits getroffene Entscheidung nochmals abändern oder korrigieren können (vgl. OLG Nürnberg NJW 2007, 1013).

Eine Gehörsrüge gegen eine Entscheidung über die Gehörsrüge kommt nicht in Betracht. Hierfür spricht bereits der Gesetzeswortlaut. § 44 Abs. 4 S. 3 FamFG bestimmt, dass eine Entscheidung über die Gehörsrüge nicht anfechtbar ist. Darüber hinaus würde die Zulassung einer Gehörsrüge gegen eine Entscheidung über die Gehörsrüge die Möglichkeit eröffnen, das Abhilfeverfahren endlos zu wiederholen, was mit dem Sinn und Zweck des § 44 FamFG und dem Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit nicht vereinbar wäre. Deshalb ist auch dann eine Zulassung der Gehörsrüge nicht geboten, wenn originäre Gehörsverletzungen bei der Entscheidung über die Gehörsrüge geltend macht werden (BVerfG NJW 2007, 2241; BGH FamRZ 2004, 437; BayVerfG NJW-RR 2011, 430; Thüringisches OLG MDR 2011, 450; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 321a ZPO Rz. 19; Keidel, FamFG, 17. Augl., § 44 Rz. 51; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., § 321a Rz. 60).

Entsprechendes gilt für die Gegenvorstellung oder die außerordentliche Beschwerde (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 321a ZPO Rz. 19), so dass eine Umdeutung der Gehörsrüge in eine Gegenvorstellung oder außerordentliche Beschwerde nicht diskutiert werden muss.

3. Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, hat der Spruchkörper in seiner ursprünglichen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter zu entscheiden (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 45 Rz. 4). Da Richter am OLG Brauner aufgrund Urlaubs verhindert ist, tritt an seine Stelle entsprechend der Geschäftsverteilung Richter am OLG Kirchmeier.

4. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da zusätzliche Kosten durch das Ablehnungsgesuch im Rahmen der Gehörsrüge nicht anfallen. Dementsprechend ist auch die Festsetzung eines Verfahrenswertes nicht erforderlich.

Ein Rechtsmittel gegen die vorliegende Entscheidung ist nicht gegeben, da das OLG die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Antragstellers erlassen hat und gegen Entscheidungen des OLG das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht gegeben ist (§ 6 Abs. 1 FamFG, § 46 Abs. 2, § 567 Abs. 1 ZPO; Gehrlein in MünchKomm/ZPO, 4. Aufl., § 46 Rz. 2). Auch das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht, da die Rechtsbeschwerde mangels Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen nicht zugelassen wird (§ 6 Abs. 1 FamFG, § 46 Abs. 2 ZPO, § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 ZPO).

Huprich, VorsRiOLG

Kirchmeier, RiOLG

Bayerlein, Ri'inOLG

dann eine Zulassung der Gehörsrüge nicht geboten, wenn originäre Gehörsverletzungen...

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