Leitsatz (amtlich)

Im Beschwerdeverfahren nach der Grundbuchordnung können Schriftsätze, die nach der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle eingehen, nicht mehr berücksichtigt werden. Auf den Zeitpunkt der Hinausgabe der Entscheidung durch die Geschäftsstelle kommt es hingegen nicht an.

 

Normenkette

FamFG § 38 Abs. 3, § 44; GBO § 81 Abs. 3

 

Tenor

Die Rüge wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 8.11.2012 die Beschwerde der Beteiligten gegen einen Beschluss des AG - Grundbuchamts - vom 31.1.2012 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Gegenstand jener Entscheidung bildete die Ablehnung eines Antrags der Beteiligten, einen Amtswiderspruch gegen die Eintragung des Übergangs eines ihr ursprünglich zugestandenen Rechts - einer Grundschuld ohne Brief - infolge Ablösung im Versteigerungsverfahren auf die L.-Bank einzutragen. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Senatsbeschluss vom 8.11.2012 verwiesen. Die Beschwerdeentscheidung ging der Beteiligten am 6.12.2012 zu.

Die (per Telefax) am 8.12.2012 eingegangene und auf § 44 FamFG gestützte Anhörungsrüge der Beteiligten macht geltend:

1. Der Schriftsatz der Beteiligten vom 24.11.2012 sei nicht mehr berücksichtigt und in die Beschwerdeentscheidung einbezogen worden. Verfahrensrechtlich habe kein Grund bestanden, den Schriftsatz nicht zu berücksichtigen. In diesem sei glaubhaft gemacht worden, dass der Zuschlag auf ein Meistgebot erteilt worden sei, das weit unter dem Verkehrswert gelegen und einen Verstoß gegen § 85a ZVG begründet habe. Der Zuschlagsbeschluss sei nichtig; es habe für das Vollstreckungsgericht kein Anlass bestanden, ein Abschlussersuchen gem. § 130 ZVG an das Grundbuchamt zu richten. Ohne dieses auslösende Ersuchen wäre das Grundbuchamt nicht beweiswürdigend dazu gekommen, die Aktenkundigkeit des Rechtsübergangs durch Ablösung zu bejahen.

Der Nachweis des Rechtsübergangs sei hier nachhaltig erschüttert. Die Beurteilung des Senats, dass nichts für eine schwere und offenkundige Fehlerhaftigkeit des Zuschlagsbeschlusses spreche, sei nicht nachvollziehbar und nicht verständlich. Desgleichen hätte sich, was der Senat verkannt habe, für das Grundbuchamt die Unrichtigkeit erschließen müssen, wenn dieses das Grundbuch und die Grundakten geprüft und auf Widersprüche hin untersucht hätte. Es hätte sich dann gezeigt, dass das Wohnungs- und Teileigentum, im Jahr 1981 für 1,4 Mio. DM erworben, im Jahr 2010 einen drei- bis viermal höheren Verkehrswert besessen habe als den Betrag, auf den der Zuschlag erteilt worden sei (940.000 EUR). Der Betrag des Meistgebots sei, wie dem Grundbuchamt offenkundig, um mehr als 50 % hinter dem aktuellen Verkehrswert zurückgeblieben. Insoweit könnten keine anderen Maßstäbe angelegt werden als in der vom Geschäftsführer der Beteiligten in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker betriebenen Parallelsache (34 Wx 107/12).

2. Durch die erst nachträglich zutage getretene Gehörsverletzung ergebe sich auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertige und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordere, sollte der Anhörungsrüge nicht stattgegeben werden.

II. Die Rüge bleibt ohne Erfolg.

1. Nach § 81 Abs. 3 GBO i.V.m. § 44 Abs. 1 FamFG ist auf die Rüge eines beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn bei einer nicht (mehr) mit Rechtsmitteln angreifbaren Entscheidung der Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wird. Die Beteiligte stützt die Rüge auf die Nichtberücksichtigung eines zu den Akten gelangten Schriftsatzes vom 24.11.2012. Die zweiwöchige Frist zur Erhebung der Rüge ist gewahrt, die übrigen Vorausetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs (s. § 44 Abs. 2 FamFG) sind erfüllt.

2. Jedoch ist die Rüge unbegründet und deshalb durch Beschluss zurückzuweisen (§ 44 Abs. 4 Sätze 2 und 3 FamFG).

a) Die angegriffene Entscheidung des Senats trägt das Datum vom 8.11.2012 und wurde ausweislich des auf seiner Urschrift befindlichen Vermerks nach § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG am 9.11.2012 an die Geschäftsstelle mit der Verfügung des Vorsitzenden übergeben, ihn durch (Auslands-) Zustellung an die Beteiligte bekanntzugeben (s. § 41 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Anders als nach früherem Recht ist für den Erlass nicht (mehr) erforderlich, dass der Beschluss die Geschäftsstelle bereits mit der unmittelbaren Zweckbestimmung der Bekanntgabe verlassen hat (dazu BGH NJW-RR 2004, 1575). Vielmehr führt nun bereits der vermerkte Übergabezeitpunkt zur Existenz des Beschlusses und (u.a.) dazu, dass auch das erkennende Gericht an ihn gebunden ist, indem es ihn außerhalb eines dafür vorgesehenen besonderen Verfahrens nicht mehr von Amts wegen abändern darf (s. § 318 ZPO analog; KG FGPrax 2011, 48; Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl., § 38 Rz. 88; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 38 FamFG Rz. 15). Dies bedeutet auch, dass es auf den Erledigungszeitpunkt, also hier die Hinausgabe des Beschlus...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge