Rz. 37

Die Berechtigung zur Einlegung der weiteren Beschwerde richtet sich nach den für die Erstbeschwerde geltenden Grundsätzen (vgl. § 71 GBO Rdn 60 ff.).[63] Beschwerdeberechtigt ist jeder, der durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt ist, sei es, dass die Entscheidung des Grundbuchamts zu seinen Ungunsten abgeändert worden ist, oder sei es, dass das OLG die Entscheidung des Grundbuchamts bestätigt hat. Von mehreren Beschwerdeführern kann jeder für sich die Rechtsbeschwerde einlegen.[64] Auch die Beteiligten, die von ihrem Recht zur Erstbeschwerde keinen Gebrauch gemacht hatten, können Rechtsbeschwerde einlegen.[65] Das gilt allerdings nicht, wenn die Erstbeschwerde eines anderen Beteiligten als unzulässig verworfen worden ist,[66] und im Falle der sofortigen Beschwerde nur, wenn die Beschwerdeentscheidung des OLG noch nicht formell rechtskräftig geworden ist oder einen neuen selbstständigen Beschwerdegrund enthält.[67]

 

Rz. 38

Hat der Beschwerdeführer bereits die Erstbeschwerde eingelegt, dann steht ihm die Befugnis zur Rechtsbeschwerde stets zu, wenn seine Erstbeschwerde, gleichgültig aus welchem Grund, erfolglos geblieben ist.[68] Wird mit der Rechtsbeschwerde das Ziel einer Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen eine Eigentümer bei Eintragung verfolgt, kann die dafür erforderliche Beschwerdebefugnis nicht darauf gestützt werden, dass die mit entsprechenden Ziel eingelegte erste Beschwerde eines anderen Beteiligten zurückgewiesen worden ist.[69] Wird auf Beschwerde ein Löschungsantrag mangels Antragsbefugnis als unzulässig zurückgewiesen, ist gegen die Beschwerdeentscheidung die Rechtsbeschwerde eines Dritten, der antragsberechtigt ist, unzulässig.[70]

[63] BayObLGZ 1980, 37, 39; OLG Frankfurt FGPrax 1998, 128; OLG Frankfurt FGPrax 1996, 139.
[64] OLG München JFG 14, 340.
[65] Vgl. BGHZ 5, 46, 52; BayObLG FamRZ 1990, 563; KG NJW-RR 1990, 1292; OLG Hamm NZM 2000, 831; a.A.: BayObLGZ 1987, 135; BayObLGZ 1986, 496.
[66] OLG Frankfurt OLGR 2005, 464; OLG München ZfIR 2009, 611.
[67] BGH NJW 1984, 2414; BGH NJW 1980, 1960.
[68] St. Rspr. z.B. BGH NJW 2005, 1430; BayObLG FGPrax 2003, 59; BayObLGZ 1980, 291, 301; BayObLGZ 1974, 294, 296; BayObLGZ 1973, 85; BayObLGZ 1969, 287; BayObLGZ 1967, 138; KG FamRZ 1975, 352, 353; KG FamRZ 1972, 50; OLGZ 1965, 69; KG NJW 1962, 2354; OLG Hamm OLGZ 1984, 54; OLG Hamm OLGZ 1984, 23; OLG Hamm OLGZ 1979, 419, 420.
[70] OLG München ZfIR 2009, 611, zur früheren weiteren Beschwerde.

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