Rz. 37
Die Berechtigung zur Einlegung der weiteren Beschwerde richtet sich nach den für die Erstbeschwerde geltenden Grundsätzen (vgl. § 71 GBO Rdn 60 ff.).[63] Beschwerdeberechtigt ist jeder, der durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt ist, sei es, dass die Entscheidung des Grundbuchamts zu seinen Ungunsten abgeändert worden ist, oder sei es, dass das OLG die Entscheidung des Grundbuchamts bestätigt hat. Von mehreren Beschwerdeführern kann jeder für sich die Rechtsbeschwerde einlegen.[64] Auch die Beteiligten, die von ihrem Recht zur Erstbeschwerde keinen Gebrauch gemacht hatten, können Rechtsbeschwerde einlegen.[65] Das gilt allerdings nicht, wenn die Erstbeschwerde eines anderen Beteiligten als unzulässig verworfen worden ist,[66] und im Falle der sofortigen Beschwerde nur, wenn die Beschwerdeentscheidung des OLG noch nicht formell rechtskräftig geworden ist oder einen neuen selbstständigen Beschwerdegrund enthält.[67]
Rz. 38
Hat der Beschwerdeführer bereits die Erstbeschwerde eingelegt, dann steht ihm die Befugnis zur Rechtsbeschwerde stets zu, wenn seine Erstbeschwerde, gleichgültig aus welchem Grund, erfolglos geblieben ist.[68] Wird mit der Rechtsbeschwerde das Ziel einer Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen eine Eigentümer bei Eintragung verfolgt, kann die dafür erforderliche Beschwerdebefugnis nicht darauf gestützt werden, dass die mit entsprechenden Ziel eingelegte erste Beschwerde eines anderen Beteiligten zurückgewiesen worden ist.[69] Wird auf Beschwerde ein Löschungsantrag mangels Antragsbefugnis als unzulässig zurückgewiesen, ist gegen die Beschwerdeentscheidung die Rechtsbeschwerde eines Dritten, der antragsberechtigt ist, unzulässig.[70]
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