Rz. 35

Die Rechtsbeschwerde erfordert die Einhaltung der in § 71 FamFG aufgestellten Formvorschriften. Insbesondere ist nach § 71 Abs. 2, Abs. 3 FamFG eine Begründung notwendig. Diese muss ebenfalls innerhalb der Monatsfrist geliefert werden. Auch insoweit kann, wenn die Frist schuldlos nicht eingehalten wurde, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 17 ff. FamFG) gewährt werden. Die Begründungsfrist kann nach § 71 Abs. 2 S. 2 FamFG vom Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Mit der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe beginnt eine neue Monatsfrist für die Begründung der Rechtsbeschwerde.

 

Rz. 36

Nach § 71 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 FamFG muss in der Rechtsbeschwerdebegründung konkret den Beschluss bezeichnen, gegen den sich die Rechtsbeschwerde richtet. Anzugeben sind die Beteiligten, das Gericht, das den angefochtenen Beschluss erlassen hat, das Datum des Erlasses der Entscheidung sowie das Aktenzeichen.[62] Dies dient der eindeutigen Identifizierung. Zudem bedarf es nach § 71 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FamFG der Erklärung, dass gegen den näher bezeichnete Beschluss die Rechtsbeschwerde eingelegt und ihre Abänderung beantragt wird. Weiterhin ist die Rechtsbeschwerdeschrift zu unterzeichnen (§ 71 Abs. 1 S. 3 FamFG) bzw. bei einer Übermittlung als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten Signatur zu versehen (dazu § 73 Rdn 15). Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss einen bestimmten Antrag (§ 71 Abs. 3 Nr. 1 FamFG) und die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe (§ 71 Abs. 3 Nr. 2 FamFG) enthalten. Insoweit muss dargelegt werden, aus welchen Gründen sich eine Rechtsverletzung ergibt. Die maßgeblichen Rechtsbeschwerdegründe ergeben sich aus § 72 FamFG (s. Rdn 45 ff.). Die allgemeine Rüge, das materielle Recht sei verletzt, ist nicht ausreichend. Die Rechtsbeschwerdebegründung muss sich mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Beruft sich der Rechtsbeschwerdeführer auf einer Verletzung des Verfahrensrechts, muss im Einzelnen angegeben werden, woraus sich ein Verfahrensmangel ergeben soll. Gegebenenfalls muss auch die Ursächlichkeit des Verfahrensmangels näher ausgeführt werden.

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