Rz. 75

Sind keine Rechtsfehler festzustellen, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Die Zurückweisung als unbegründet hat auch dann zu erfolgen, wenn die Beschwerdeentscheidung zwar auf einer Verletzung des Rechts beruht, sich jedoch aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist (vgl. Rdn 59 f.). Hat das OLG eine unzulässige Beschwerde zu Unrecht aus unbegründet zurückgewiesen, obwohl sie als unzulässig hätte verworfen werden müssen, so ist die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wird.[125] Zudem kann das Rechtsbeschwerde die zugelassene Rechtsbeschwerde durch einstimmigen Beschluss zurückweisen, sofern es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen und die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 74a Abs. 1 FamFG). Zuvor hat der BGH die Beteiligte darauf hinzuweisen und dem Beschwerdeführern eine Frist zur Stellungnahmen einzuräumen (§ 74a Abs. 2 FamFG).

[125] St. Rspr. z.B. BGH FGPrax 2005, 102; BayObLG Rpfleger 1982, 275; BayObLGZ 1976, 180, 185; BayObLGZ 1974, 294, 296; KG Rpfleger 1965, 232; KG NJW 1962, 2354; OLG Hamm NJW-RR 1993, 529; OLG Hamm OLGZ 1973, 258, 261; OLG Hamm MDR 1972, 700; OLG Frankfurt FGPrax 1996, 208; OLG Frankfurt NJW-RR 1988, 139; OLG Köln FGPrax 2009, 101; OLG Rostock FGPrax 2009, 208.

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