Rz. 59

Lassen die Gründe des angefochtenen Beschlusses zwar eine Verletzung des Rechts erkennen und beruht die Entscheidung darauf, erweist sie sich aber aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig, dann ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen (§ 74 Abs. 2 FamFG). Liegt eine Rechtsverletzung vor, die an sich zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen müsste, so tritt das Rechtsbeschwerdegericht an die Stelle des Beschwerdegerichts.[110] Es kann den Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht selbstständig und abweichend vom Beschwerdegericht würdigen und neue Tatsachen, mögen diese auch erst nach Erlass des angefochtenen Beschlusses eingetreten sein, berücksichtigen, wenn ihre Feststellung keine weiteren Ermittlungen erfordert. Das Rechtsbeschwerdegericht kann sodann in der Sache selbst abschließend entscheiden und dabei auch eine eigene Auslegung von Urkunden und Willenserklärungen vornehmen.[111]

 

Rz. 60

Erweist sich die Beschwerdeentscheidung als richtig, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Ist die Rechtsbeschwerde begründet, so ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und in der Sache abschließend zu entscheiden. Ist das aber nicht möglich, weil noch weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind, so muss das Rechtsbeschwerdegericht die Sache an die Vorinstanz zurückverweisen. Die Zurückverweisung kann im Ausnahmefall auch an einen anderen Spruchkörper des Beschwerdegerichts erfolgen. Bei krassen Verfahrensmängeln bereits in der ersten Instanz, kommt auch eine Zurückverweisung an das Grundbuchamt in Betracht. Hat dagegen das Beschwerdegericht den Sachverhalt verfahrensfehlerfrei festgestellt und ist ihm lediglich bei der Anwendung des materiellen Rechts ein Fehler unterlaufen, dann hat das Rechtsbeschwerdegericht unter Bindung an den festgestellten Sachverhalt in der Sache abschließend zu entscheiden; § 74 Abs. 6 FamFG ist in diesem Falle entsprechend anzuwenden.[112]

[110] BayObLG NJW-RR 1993, 1417.
[111] BGH NJW 1961, 1303; BayObLGZ 1989, 270, 275; BayObLG Rpfleger 1987, 407; BayObLGZ 1982, 90, 93; BayObLGZ 1971, 307, 309; BayObLGZ 1954, 4; BayObLGZ 1952, 33; OLG Hamm Rpfleger 1988, 248.
[112] Vgl. BayObLG NJW-RR 1993, 1417.

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