Rz. 12

Die Entscheidung über die Abhilfe hat durch Beschluss[22] (§ 38 FamFG) zu erfolgen, der grundsätzlich mit einem vollständigen Rubrum (§ 38 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) und einer Begründung zu versehen (vgl. § 38 Abs. 3 S. 1 FamFG),[23] im Original zu unterzeichnen[24] bzw. bei einer elektronischen Aktenführung zu signieren und gem. § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG durch Übergabe an die Geschäftsstelle oder durch Verlesen der Beschlussformel zu erlassen[25] sowie den Beteiligten zumindest formlos (vgl. aber § 41 FamFG) bekannt zu geben ist.[26] Fehlt das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle auf dem Beschluss, beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit der Entscheidung, wenn die Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle zum Zwecke der Hinausgabe aus dem inneren Geschäftsbetrieb an die Verfahrensbevollmächtigten feststeht.[27] Die Begründung muss sich mit den tragenden Gesichtspunkten der Beschwerde befassen, sofern diese Gesichtspunkte nicht bereits Gegenstand der Ausgangsentscheidung waren. Eine Auseinandersetzung mit neuen Tatsachen und Beweisen ist stets erforderlich. Eine Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung reicht nicht aus, sofern diese keine oder nur eine unzureichende Begründung enthält.

 

Rz. 13

Im Falle einer Abhilfe der Ausgangsentscheidung ist zudem von dem Grundbuchamt über die außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden.[28] Dagegen bedarf es keiner Entscheidung über die Gerichtskosten, da für das Beschwerdeverfahren im Falle der Abhilfe keine Gerichtsgebühr anfällt, auch nicht der ermäßigte Gebühr nach Nr. 14511 KV GNotKG.[29] Eine Kostenentscheidung durch das Grundbuchamt ist ebenfalls erforderlich, wenn das Rechtsmittel vor Entscheidung über die Abhilfe zurückgenommen wird.[30]

[22] OLG Düsseldorf FGPrax 2010, 274; OLG München FGPrax 2023, 104; OLG München v. 12.1.2017 – 34 Wx 11/17, juris; OLG München FamRZ 2010, 1000; OLG München RNotZ 2010, 351; Demharter, § 75 Rn 11; vgl. auch zum Abhilfeverfahren nach § 68 Abs. 1 S. 1 FamFG: OLG Düsseldorf FGPrax 2010, 43; OLG Hamm FGPrax 2010, 266; OLG Köln FGPrax 2011, 128.
[26] OLG Düsseldorf FGPrax 2010, 274; OLG München FGPrax 2023, 104; OLG München RNotZ 2010, 397.
[28] BayObLG FGPrax 2000, 199; OLG Köln FGPrax 2010, 229.

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