Leitsatz (amtlich)

1. Der im Original unterschriebene und in Ausfertigung an den Beteiligten hinausgegebene Beschluss, der einen (Berichtigungs-)Antrag zurückweist, ist auch dann wirksam erlassen, wenn auf ihm das Datum der Übergabe an die Geschäftsstelle nicht vermerkt ist. Er wird mit dem Zugang beim Beteiligten wirksam, wenn der Notar, der einen gleichlautenden Berichtigungsantrag beurkundet hat, im Grundbuchverfahren weder als Bevollmächtigter noch als Bote aufgetreten ist.

2. Im Grundbuchverfahren ist die Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins bis zu dessen Einziehung oder Kraftloserklärung zu beachten, wenn dem Grundbuchamt nicht neue, vom Nachlassgericht nicht berücksichtigte Tatsachen bekannt werden, die die Unrichtigkeit des Erbscheins erweisen und seine Einziehung erwarten lassen.

 

Normenkette

BGB § 2365; FamFG § 38 Abs. 2-3, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1; GBO § 15 Abs. 2, § 35 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Memmingen - Grundbuchamt (Beschluss vom 20.05.2016)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des AG Memmingen - Grundbuchamt - vom 20.5.2016 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die am 5.7.2013 verstorbene A. S. ist neben dem Beteiligten als Miteigentümerin von Grundbesitz (Bl... und Bl...) im Grundbuch eingetragen; eine letztwillige Verfügung hat sie nicht hinterlassen. Nach Aufforderung durch das Grundbuchamt, einen Berichtigungsantrag zu stellen, beantragte der Beteiligte am 25.9.2014, im Grundbuch die Eintragung der Erbfolge nach seiner Ehefrau unter Berücksichtigung der Erbausschlagung durch den leiblichen Sohn und der Erbteilsübertragung durch den nichtehelichen Sohn der Erblasserin vorzunehmen. Zum Nachweis der Erbfolge nach A. S. legte er einen Einheitswertbescheid ("Zurechnungsfortschreibung auf den 1.1.2014") sowie einen Grundsteuermessbescheid ("Neuveranlagung auf den 1.1.2014") des Finanzamts vor, in denen als Mitglieder der Erbengemeinschaft neben dem Beteiligten (nur) drei weitere Personen (H. J. M., S. D. und P. S.) genannt sind. Der Beteiligte macht geltend, der weitere Miterbe W. F. S. habe mit notariell beglaubigter Erklärung vom 24.9.2013 die ihm zugefallene Erbschaft wirksam unter gleichzeitiger Anfechtung der am 2.8.2013 erklärten Annahme ausgeschlagen. Außerdem habe der Miterbe H. J. M. seinen Erbanteil zu notarieller Urkunde vom 24.9.2013 übertragen.

In dem beim selben AG geführten Nachlassverfahren wurde am 30.8.2013 ein Erbschein erteilt, der W. F. S. neben dem Beteiligten und den oben genannten drei weiteren Personen als Miterben ausweist. Der zu notarieller Urkunde vom 23.9.2013 aufgenommene und vom Notar beim Nachlassgericht "zu Ihrer gefälligen Kenntnisnahme und Verwendung" eingereichte Antrag des Beteiligten auf Erteilung eines die Ausschlagung berücksichtigenden neuen Erbscheins wurde im Nachlassverfahren abschlägig verbeschieden. Auf die Nachfrage des Grundbuchamts, ob der Antrag auf die Berichtigung des Grundbuchs gemäß Erbschein gerichtet sei, teilte der Beteiligte - zuletzt am 17.5.2016 - sinngemäß mit, der Erbschein sei unrichtig, die im Nachlassverfahren zu seinem Nachteil ergangenen Entscheidungen seien unwirksam; die Grundbuchberichtigung sei daher auf der Grundlage seines Erbscheinsantrags vom 23.9.2013 vorzunehmen.

Mit Beschluss vom 20.5.2016 hat das Grundbuchamt den Berichtigungsantrag "vom 23.09.2015/17.05.2016" zurückgewiesen. Für die Eintragung im Grundbuch sei der Erbschein vom 30.8.2013 bis zu dessen Einziehung maßgeblich. Nach Aktenlage seien im Nachlassverfahren eine Einziehung des Erbscheins und eine Neuerteilung gemäß Antrag vom 23.9.2013 nicht (mehr) zu erwarten.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligte mit der Beschwerde, mit der er die Aufhebung des Beschlusses beantragt. Die Entscheidung sei wegen diverser Verstöße gegen verfahrensrechtliche Vorschriften unwirksam und unzulässig. Sie beruhe auf einer Gehörsverletzung und verstoße gegen die gesetzliche Begründungspflicht. Außerdem sei "der bevollmächtigte Notar ... gemäß § 15 Abs. 2 GBO zu beteiligen und zu benachrichtigen", auf dessen mitbeurkundeten Grundbuchberichtigungsantrag sich der Beteiligte bezogen habe. Die Entscheidung verfolge das Ziel, die Grundbuchberichtigung gemäß erteiltem Erbschein vornehmen zu können, und diene der "Kostenmacherei".

Das Grundbuchamt hat - vor Eingang der Beschwerdebegründung - nicht abgeholfen mit der Begründung, dass die Beschwerde nur bei Vorlage eines geänderten Erbscheins Erfolg haben könnte. Der Beteiligte beanstandet auch diese Entscheidung als unwirksam und gehörsverletzend; sie beinhalte keine Begründung, sondern eine unhaltbare Leerfloskel.

Das Beschwerdegericht hat die Nachlassakten beigezogen und den Beteiligten darauf hingewiesen, dass gegen die Zulässigkeit eines Rechtsmittels mit dem alleinigen Ziel der Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung Bedenken bestünden und eine Beschwerde mit dem aufrechterhaltenen Ziel der Berichtigung durch Eintragung einer E...

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