Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis der Erbfolge, wenn Grundbuchberichtigung durch Eintragung der Ersatzerben nach Ausschlagung der berufenen Erbin beantragt wird

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Nachweis der Erbfolge durch öffentliche Urkunde, wenn Grundbuchberichtigung durch Eintragung der Ersatzerben nach Ausschlagung der berufenen Erbin beantragt wird (im Anschluss an Senat vom 24.8.2016, 34 Wx 216/16 = RNotZ 2016, 683).

 

Normenkette

BGB §§ 1944, 1945 Abs. 1; GBO § 22 Abs. 1 S. 1, § 29 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 71 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Passau (Beschluss vom 18.10.2016)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des AG Passau - Grundbuchamt - vom 18.10.2016 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Im Grundbuch sind D. B. und dessen Ehefrau H. je zur Hälfte als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen. Der Beteiligte, Sohn des am ... 2015 verstorbenen H. D. B., hat am 4.5.2016 Grundbuchberichtigung beantragt und dazu jeweils in notariell beglaubigter Kopie vorgelegt:

a) Anschreiben des auswärtigen Nachlassgerichts A. vom 24.8.2015 über die Eröffnung zweier für die Erbfolge nach Aktenlage maßgeblicher Verfügungen von Todes wegen mit dem Zusatz, dass "nach Ausschlagung von B. H." zu Miterben der Beteiligte und S. B. (dessen Schwester) berufen seien;

b) Niederschrift des AG A. vom 24.8.2015 über die Eröffnung zweier Erbverträge vom 3.6.1976 und vom 16.6.2015;

c) Erbvertrag unter den Eheleuten vom 3.6.1976;

d) Erbvertrag unter den Eheleuten vom 16.6.2015, mit dem alle früheren Verfügungen widerrufen werden, beide Eheleute sich gegenseitig zum alleinigen und unbeschränkten Erben einsetzen sowie als Schlusserben und Ersatzerben nach jedem von ihnen sämtliche Abkömmlinge von ihnen beiden zu unter sich gleichen Teilen, nämlich die Kinder S. B. und O. B. (= der Beteiligte), bestimmt werden.

Das AG - Grundbuchamt - hat am 11.5.2016 folgende fristsetzende Zwischenverfügung getroffen:

Zum Nachweis der Erbfolge sei vorliegend ein Erbschein vorzulegen. In der Verfügung vom 16.6.2015 sei die Ehefrau des Erblassers als Erbin, als Schluss- und Ersatzerben seien die gemeinsamen Kinder eingesetzt. Nach der formlosen Feststellung des zuständigen Nachlassgerichts solle die eingesetzte Erbin die Erbschaft ausgeschlagen haben. Nach ebenfalls formlos mitgeteilter Ansicht des Nachlassgerichts solle Ersatzerbfolge eingetreten und der Erblasser von seiner Tochter und seinem Sohn, dem Antragsteller, beerbt worden sein.

Die Erbfolge beruhe nicht nur auf Tatsachen, die in der öffentlichen Verfügung von Todes wegen enthalten oder durch Auslegung zu ermitteln seien, sondern auf weiteren noch zu ermittelnden Tatsachen, so der Klärung, inwieweit die zunächst berufene Erbin wirksam ausgeschlagen habe und im Anschluss daran Ersatzerbfolge eingetreten sei. Diese Prüfung könne das Grundbuchamt nicht vornehmen.

Beim Grundbuchamt ging sodann am 1.6.2016 in beglaubigter Kopie des Nachlassgerichts die notariell beglaubigte, alle Berufungsgründe umfassende Ausschlagungserklärung der Witwe H. B., datiert auf den 4.8.2015, ein.

Die gegen die Zwischenverfügung gerichtete Beschwerde des Beteiligten vom 1.6.2016 blieb vor dem Senat erfolglos. Auf die Entscheidung vom 24.8.2016 (34 Wx 216/16 = RNotZ 2016, 683) wird verwiesen.

Der Beteiligte hat mit Schreiben vom 14.10.2016 dem Grundbuchamt noch ein formloses Schreiben des Nachlassgerichts vom 11.10.2016, unterzeichnet von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, vorgelegt, in dem bestätigt wird, dass die Ausschlagung der Ehefrau form- und fristgerecht erfolgt ist. Versehentlich befindet sich auf der Ausschlagungserklärung kein Eingangsstempel des AG. Aufgrund des Rückscheins des Notars ist jedoch ersichtlich, dass die Ausschlagungserklärung am 06.08.2015 beim AG. eingegangen ist.

Beigefügt ist ferner die unbeglaubigte Kopie des bezeichneten Rückscheins, ferner in notarieller Ausfertigung die eidesstattliche Erklärung von H. B., wonach sie am 4.8.2015 die Erbschaft nach ihrem Ehemann form- und fristgemäß ausgeschlagen und ab Eintritt des Erbfalls bis zur Ausschlagung die Erbschaft auch nicht angenommen habe. Unter Bezugnahme auf die nun übersandten und die bereits vorliegenden Unterlagen werde Grundbuchberichtigung entsprechend der Erbfolge beantragt. Falls dem nicht nachgekommen werde, so lege er bereits jetzt "weitere Beschwerde" ein.

Mit Beschluss vom 18.10.2016, dem Beteiligten am 20.10.2016 förmlich zugestellt, hat das Grundbuchamt den Berichtigungsantrag zurückgewiesen, weil das Eintragungshindernis auch durch die nachgereichten Unterlagen nicht beseitigt sei. Urkundlich sei nicht nachgewiesen, ob und inwieweit die Ausschlagung wirksam sei oder nicht.

Auf die Anfrage des Rechtspflegers, ob die bereits vor der anzugreifenden Entscheidung eingelegte Beschwerde vorgelegt werden solle, erklärte der Beteiligte (mit Eingang beim Grundbuchamt am 24.10.2016) schriftlich, er lege Beschwerde ein.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II. Das am 24...

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