Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren bei Abhilfe durch das Grundbuchamt

 

Leitsatz (amtlich)

1. Hat das Grundbuchamt der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung aufgrund neuer Tatsachen abgeholfen und den Eintragungsantrag vollzogen, fallen Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht an.

2. Wird nach (konkludenter) Abhilfe die gegen die Zwischenverfügung eingelegte Beschwerde ausdrücklich zurückgenommen, kann es sachgerecht sein, von der Erhebung gerichtlicher Kosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen.

3. Solange das Beschwerdegericht über die eingelegte Beschwerde nicht abschließend entschieden hat, kann das Grundbuchamt dem Rechtsmittel abhelfen, selbst wenn es zunächst eine Abhilfe abgelehnt und die Akten dem Beschwerdegericht vorgelegt hat.

4. Infolge der Abhilfe wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos; eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ist nicht mehr zu treffen.

 

Normenkette

FamFG § 81 Abs. 1 S. 2, § 83 Abs. 2; GBO §§ 74-75; GNotKG § 25 Abs. 1

 

Tenor

Von der Erhebung gerichtlicher Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

 

Gründe

I. Im Grundbuch sind die Beteiligten zu 2 und 3 in Erbengemeinschaft als Eigentümer von Grundbesitz mit einer Fläche von rund 1,24 ha eingetragen. Sie stehen in vertraglicher Verbindung mit der Beteiligten zu 1, einem Unternehmen der Bau- und Bauplanungsbranche, dem sie zu Urkunde vom 29.12.2010 ein Ankaufsrecht zu bestimmten Konditionen eingeräumt haben.

Zu Urkunde vom 30.5.2014 erteilten die Beteiligten zu 2 und 3 ("Vollmachtgeber") dem Geschäftsführer der Beteiligten zu 1 sowie zwei von ihm vertretenen Gesellschaften ("Bevollmächtigte") unwiderrufliche "Vollmacht zum Verkauf und zur Belastung sowie zur Erschließung und Baureifmachung von Grundbesitz". Hierzu ist in der Urkunde bestimmt:

Die Vollmacht ist bis zum Ablauf des 31.12.2018 unwiderruflich. Die Widerrufsgründe aus wichtigem Grund bleiben unberührt... Der Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Zu Urkunde vom 9.12.2014 bestimmten die Beteiligten zur Unwiderruflichkeit der Vollmacht:

Sobald die Herren (die Beteiligten zu 2 und 3) dem Notar schriftlich bestätigt haben oder gleichwertig nachgewiesen ist, wie der tatsächlich auf sie entfallende Reinerlösbetrag lautet und dessen Bezahlung nachweislich erfolgt ist, wird die Verwertungsvollmacht (... Urkunde vom 30.5.2014 -URNr...-) unwiderruflich.

Unter Bezugnahme auf die notarielle Vollmacht vom 30.5.2014 vereinbarte der Geschäftsführer der Beteiligten zu 1 für diese und zugleich namens der Beteiligten zu 2 und 3 zu notarieller Urkunde vom 30.12.2016 den Kauf bzw. Verkauf bestimmter Flurstücke mit einer Gesamtfläche von 4.870 qm zu einem vom vereinbarten Basispreis von X... EUR nach Abzug und Verrechnung diverser Positionen noch zu zahlenden Betrag von XX..., XX EUR. Zugleich bewilligte er namens der Beteiligten zu 2 und 3 die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Beteiligten zu 1.

Gegen den Vollzug des am 5.1.2017 gemäß § 15 GBO namens aller Antragsberechtigter notariell gestellten Eintragungsantrags wandten die Beteiligten zu 2 und 3 ein, sie hätten "die Vollmacht" aus wichtigem Grund widerrufen.

Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 30.1.2017 hat das Grundbuchamt beanstandet, dass die Übereinstimmung der im Ankauf vereinbarten Konditionen mit denjenigen, die in der Ankaufsrechtsbestellung festgelegt wurden, nicht geprüft werden könne. Weil eine Teilunentgeltlichkeit des Geschäfts im Raum stehe, die von der Verkaufsvollmacht nicht gedeckt wäre, hat es die Eintragung von einer Zustimmungserklärung der Beteiligten zu 2 und 3 abhängig gemacht.

Hiergegen hat die Beteiligte zu 1 über den Urkundsnotar Beschwerde eingelegt.

Mit notariellem Schriftsatz vom 1.6.2017 hat sie die Beschwerde zurückgenommen. Dem liegt zugrunde, dass die Eigentümer am 28.4.2017 ihre Zustimmung in grundbuchtauglicher Form erklärt haben und der Eintragungsantrag deshalb am 29.5.2017 vollzogen worden ist.

II.1. Nach ausdrücklich erklärter Beschwerderücknahme ist nur noch eine Kostenentscheidung veranlasst.

a) Der Sache nach hat das Grundbuchamt mit der Eintragung der Auflassungsvormerkung eine - nicht als solche bezeichnete - Abhilfeentscheidung nach § 75 GBO getroffen und dabei dem Eintragungsantrag auf der Grundlage der nunmehr vorliegenden Zustimmungserklärungen stattgegeben.

Solange das Beschwerdegericht über die eingelegte Beschwerde noch nicht abschließend entschieden hat, kann das Grundbuchamt dem Rechtsmittel abhelfen. Das gilt auch dann noch, wenn es zunächst eine Abhilfe abgelehnt und die Akten dem Beschwerdegericht vorgelegt hat (Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 75 Rn. 5; Demharter GBO 30. Aufl. § 75 Rn. 7; Budde in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 75 Rn. 3).

Infolge der Abhilfe wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos (Hügel/Kramer § 75 Rn. 19; Budde in Bauer/von Oefele § 75 Rn. 3; Meikel/Schmidt-Räntsch GBO 11. Aufl. § 75 Rn. 13); eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ist nicht mehr zu treffen. Einer Rü...

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