Rz. 1

§ 75 GBO entspricht § 572 ZPO und § 68 Abs. 1 FamFG und verpflichtet das GBA, einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Richters oder Rechtspflegers im Sinne von § 71 GBO, die es für begründet erachtet, abzuhelfen. Dies dient der zeitnahen Selbstkontrolle und damit der Verfahrensbeschleunigung. Zudem besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, Kosten zu sparen, wenn er sein Rechtsmittel aufgrund der Begründung der Nichtabhilfeentscheidung zurücknimmt. Letztlich werden durch das Abhilfeverfahren die Beschwerdegerichte entlastet.

 

Rz. 2

Die allgemeine Abänderungsbefugnis ergibt sich für das GBA, weil wegen der fehlenden Befristung der Beschwerde in Grundbuchsachen eine formelle Rechtskraft der Entscheidung nicht eintreten kann. Daher gilt in Grundbuchsachen nicht die Beschränkung der freien Abänderbarkeit durch § 48 Abs. 1 FamFG.[1] Anders ist dies nur bei einer Bindungswirkung durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts nach § 77 GBO (s. dazu § 77 GBO Rdn 20). § 75 GBO findet auch im Fall einer Beschwerde nach § 89 GBO Anwendung. Dagegen gelten für die sofortigen Beschwerden gem. §§ 105 Abs. 2, 110 GBO sowie §§ 2, 4 Abs. 4 GBMaßnG die §§ 58 ff. FamFG; entsprechend richtet sich das Abhilfeverfahren nach § 68 Abs. 1 FamFG. Die Abhilfe bei einer Erinnerung gegen eine Rechtspflegerentscheidung (§ 11 Abs. 1 RPflG) bestimmt sich nach § 11 Abs. 2 S. 5 RPflG und bei einer Erinnerung gegen eine Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach § 12c Abs. 4 GBO.

 

Rz. 3

Bei Einlegung der Beschwerde unmittelbar beim Beschwerdegericht ist dieses berechtigt, ohne Durchführung eines Abhilfeverfahrens unmittelbar selbst zu entscheiden.[2] Das Beschwerdegericht ist aber auch berechtigt, die Beschwerde vorab an das Grundbuchamt zur Durchführung eines Abhilfeverfahrens zu übersenden.[3] Dieses bietet sich an, wenn die Beschwerde auf neue Tatsachen und Beweise gestützt wird, die nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens waren und eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung rechtfertigen können. § 75 GBO findet nur auf die Erstbeschwerde Anwendung; daher darf das Beschwerdegericht einer Rechtsbeschwerde nicht abhelfen.

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