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Grundsätzlich ist das Beschwerdegericht an seine früheren Entscheidungen gebunden, wenn es in derselben Sache über eine neue Beschwerde zu entscheiden hat.[46] So verbleibt es in Fällen, in denen ein Antrag wiederholt wird, nachdem das Beschwerdegericht die Zurückweisung eines sachgleichen früheren Antrags bestätigt hatte, bei der Bindung.[47] Die Bindungswirkung entfällt, wenn sich aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel ein anderer Sachverhalt ergibt.[48] Hat das Beschwerdegericht eine Zwischenverfügung bestätigt, so ist das Grundbuchamt an die vertretene Rechtsansicht bei einer anschließenden Antragszurückweisung gebunden. Keine Bindungswirkung besteht für das Beschwerdegericht bei einer anschließenden neuen Beschwerde, wenn mangels Zulassung (§ 78 Abs. 1 GBO) gegen die vorangegangene Beschwerdeentscheidung die Rechtsbeschwerde nicht hätte eingelegt werden können.[49]
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