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Grundsätzlich ist das Beschwerdegericht an seine früheren Entscheidungen gebunden, wenn es in derselben Sache über eine neue Beschwerde zu entscheiden hat.[46] So verbleibt es in Fällen, in denen ein Antrag wiederholt wird, nachdem das Beschwerdegericht die Zurückweisung eines sachgleichen früheren Antrags bestätigt hatte, bei der Bindung.[47] Die Bindungswirkung entfällt, wenn sich aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel ein anderer Sachverhalt ergibt.[48] Hat das Beschwerdegericht eine Zwischenverfügung bestätigt, so ist das Grundbuchamt an die vertretene Rechtsansicht bei einer anschließenden Antragszurückweisung gebunden. Keine Bindungswirkung besteht für das Beschwerdegericht bei einer anschließenden neuen Beschwerde, wenn mangels Zulassung (§ 78 Abs. 1 GBO) gegen die vorangegangene Beschwerdeentscheidung die Rechtsbeschwerde nicht hätte eingelegt werden können.[49]

[46] BayObLG Rpfleger 1974, 148; KG NJW 1955, 1074; OLG Hamm NJW 1970, 2118; zur Abgrenzung vgl. BayObLGZ 1999, 104.
[47] OLG München v. 14.4.2016 – 34 Wx 105/16, juris; OLG München v. 21.3.2016 – 34 Wx 265/15, juris; OLG München v. 12.3.2012 – 34 Wx 245/12, BeckRS 2012, 14113.
[48] OLG Karlsruhe Rpfleger 1988, 315; OLG München FGPrax 2017, 67; OLG Schleswig FGPrax 2005, 105.
[49] KG FGPrax 2020, 154; OLG München FGPrax 2017, 67; BayObLGZ 2001, 279, 281 f.; BayObLGZ 1999, 104, 107; Hügel/Kramer, § 77 Rn 75; Meikel/Schmidt-Räntsch, § 77 Rn 54 bei Fn 205.

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