Rz. 73
Für Beschwerden gegen Eintragungen gilt die allgemeine Regel (vgl. Rdn 26 ff.). Wird gemäß § 71 Abs. 2 S. 2 GBO mit der Beschwerde die Anweisung an das Grundbuchamt erstrebt, einen Amtswiderspruch einzutragen, dann ist nur derjenige beschwerdeberechtigt, der einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs nach § 894 BGB geltend machen kann.[274] Das ist derjenige, zu dessen Gunsten der Widerspruch zu buchen ist oder derjenige, dem der Widerspruchsberechtigte den Berichtigungsanspruch abgetreten hat, damit er im eigenen Interesse zugunsten des Widerspruchsberechtigten das Grundbuch berichtigen lassen kann.[275] Im Falle der Verlautbarung des Eigentums ist dies der wahre Eigentümer als tatsächlicher Rechtsinhaber.[276] Es macht keinen Unterschied, ob sich die Beschwerde unmittelbar gegen die Eintragung oder die Anordnung der Löschung eines Amtswiderspruchs oder gegen die Ablehnung der Anregung, einen Amtswiderspruch einzutragen, richtet. Beschwerdeberechtigt ist nur der wahre Eigentümer, nicht derjenige, der erst durch Vornahme der beantragten Eintragung Eigentümer werden soll.[277]
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