Leitsatz (amtlich)

Zur Beschwerdeberechtigung, wenn das Grundbuchamt der Anregung, eine Eintragung wegen Unzulässigkeit von Amts wegen zu löschen, nicht nachgekommen ist.

 

Normenkette

BGB § 894; GBO § 13 Abs. 1, § 53 Abs. 1, § 71 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Laufen (Beschluss vom 13.02.2014; Aktenzeichen Jettenberg Blatt 171-101)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Entscheidung des AG Laufen - Grundbuchamt - vom 13.2.2014 wird verworfen.

II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Im Grundbuch ist der Gast- und Landwirt Josef P. als Eigentümer von Grundstücken eingetragen.

In der Zweiten Abteilung ist unter lfd. Nr. 7 für die im Bestandsverzeichnis mit Nrn. 21, 22 und 23 aufgeführten Grundstücke folgende Belastung eingetragen:

Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Hangschuttmaterialabbaurecht) für Freistaat Bayern; gemäß Bewilligung vom 1.4.1982; ...

Zugunsten des Beteiligten ist seit 4.1.2012 in der Zweiten Abteilung unter Nr. 15 eine Auflassungsvormerkung (u.a.) für das unter Nr. 21 im Bestandsverzeichnis (BV) aufgeführte Grundstück eingetragen. Weiter finden sich für (u.a.) dieses Grundstück unter lfd. Nrn. 13 und 14 im Gleichrang ein Nutzungsrecht zum Felsabbau und ein Felsabbauverbot des Grundstückseigentümers. Berechtigte dieser Dienstbarkeiten ist eine juristische Person (GmbH), deren gesetzlicher Vertreter der Beteiligte als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist. Der Beteiligte hat mit Schreiben vom 24.1.2014 beim Grundbuchamt die Löschung der Eintragung zu Abt. II/7 von Amts wegen als unzulässig beantragt. Die Bewilligung enthalte nämlich keine schlagwortartige Bezeichnung der Dienstbarkeit. Durch die Bezugnahme auf die Bewilligungsurkunde seien auch Regelungen zur Mindestlaufzeit, Kündigung, Entschädigung und Grubenzins Inhalt der Grundbucheintragung, obwohl dies nicht Inhalt der Grunddienstbarkeit sein könne. Auch daher sei die Dienstbarkeit mit einem nicht zulässigen Inhalt verlautbart.

Das Grundbuchamt hat dem Beteiligten am 13.2.2014 schriftlich mitgeteilt, dass seiner Anregung nicht entsprochen werden könne, da sich aus der Urkunde in ihrer Gesamtheit der Belastungsgegenstand und das dort beschriebene Recht ergebe. Hiergegen hat sich der Beteiligte am 16.4.2014 mit einem als "Beschwerde" bezeichneten Schreiben gewandt. Das Grundbuchamt hat dieses zunächst als Erinnerung behandelt, ihr nicht abgeholfen und dem Grundbuchrichter zur Entscheidung vorgelegt, der das Rechtsmittel als Beschwerde angesehen und schließlich dem OLG vorgelegt hat.

II. Das Rechtsmittel ist nicht zulässig und deshalb zu verwerfen.

1. Nach dem Wortlaut des Schreibens vom 24.1.2014 begehrt der Beteiligte mit seiner Berufung auf die Unzulässigkeit der Eintragung und seiner Anregung, von Amts wegen zu löschen, eine Maßnahme nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO. Andererseits macht er aber auch geltend, die Bewilligung entspreche nicht der Eintragung, da darin nicht die schlagwortartige Bezeichnung des eingetragenen Rechts enthalten sei. Dies würde dafür sprechen, dass der Beteiligte zumindest auch eine (anfängliche) Unrichtigkeit des Grundbuchs geltend machen will.

2. Lehnt es das Grundbuchamt ab, die Amtslöschung vorzunehmen, ist hiergegen das Rechtsmittel der unbeschränkten Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO mit dem Ziel statthaft, die Eintragung zu löschen (Senat vom 27.11.2007, 34 Wx 107/07 = FGPrax 2008, 13; Hügel/Holzer GBO 2. Aufl. § 53 Rn. 88; Hügel/Kramer § 71 Rn. 169; Demharter GBO 29. Aufl. § 53 Rn. 61). Soweit mit dem Rechtsmittel zudem die (anfängliche) Unrichtigkeit des Grundbuchs geltend gemacht wird, wäre die Beschwerde als beschränkte nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO statthaft (Demharter § 71 Rn. 30; Hügel/Kramer § 71 Rn. 163), auf die ihrerseits das Grundbuchamt angewiesen werden kann, einen Amtswiderspruch einzutragen oder die unzulässige Eintragung zu löschen (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO).

3. Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht nicht entgegen, dass das Grundbuchamt nicht förmlich, das heißt in der Form eines Beschlusses mit notwendiger Rechtsmittelbelehrung (vgl. §§ 38, 39 FamFG), über die Anregung, die Amtslöschung durchzuführen, entschieden hat, sondern die Weigerung ("... kann nicht entsprochen werden") in einem formlosen Schreiben an den Beteiligten enthalten ist. Die Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO findet gegen Entscheidungen statt. Eine solche ist von bloßen Meinungsäußerungen des Grundbuchamts abzugrenzen, die als unverbindlich nicht anfechtbar sind. Dabei kommt es allein auf den Inhalt des Schreibens an. Enthält dieses eine in der Sache ergangene, verbindliche, hier zudem abschließende Entscheidung mit Außenwirkung, so ist auch dann die Beschwerde statthaft, wenn sie nicht als Beschluss bezeichnet ist (OLG Karlsruhe Rpfleger 2014, 313; Hügel/Kramer § 71 Rn. 80). Hiernach ist die grundsätzliche Anfechtbarkeit der von der Rechtspflegerin getroffenen Verfügung nicht zweifelhaft.

4. Jedoch ist der Beteiligte nicht beschwerdeberechtigt.

a) Mit dem Erfordernis der B...

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