Rz. 25

Der Anteil eines Miteigentümers kann belastet werden mit einem Nießbrauch (§ 1066 Abs. 1 BGB), einem Vorkaufsrecht (§ 1095 BGB), einer Reallast (§ 1106 BGB) und einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld (§§ 1114, 1192, 1199 BGB). In diesen Fällen ist § 7 GBO nicht anwendbar.[40] Zur Form der Eintragung siehe § 10 GBV Rdn 3; § 11 GBV Rdn 3. Zur Eintragung einer Benutzungsregelung gem. § 1010 BGB siehe § 10 GBV Rdn 34.

 

Rz. 26

Bei einer Wohnungseigentumsberechtigung (Miteigentumsanteil, verbunden mit Sondereigentum) muss darüber hinaus die Belastung mit einer Dienstbarkeit, insbesondere einem dinglichen Wohnungsrecht, zulässig sein, sofern sich die Ausübung des Rechts auf das einzelne Sondereigentum bezieht.[41]

[40] Dazu auch eingehend Lemke/Schneider, § 7 Rn 75 ff.
[41] BGHZ 107, 289 = DNotZ 1990, 493 m. Anm. Amann; KG DNotZ 1968, 750; BayObLG Rfpleger 1988, 62; Meikel/Böttcher, § 7 Rn 60; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 2952; Meyer-Stolte, Rpfleger 1981, 472, 473 m.w.N.

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