Rz. 3

In der Spalte 2 wird die laufende Nummer angegeben, die das von der Eintragung betroffene Grundstück im Bestandsverzeichnis führt (Abs. 3). Hierbei ist die laufende Nummer eines jeden betroffenen Grundstücks ausdrücklich einzutragen. Die Zusammenfassung mehrerer aufeinanderfolgender Nummern (z.B. "Nrn. 1 bis 7") ist nicht statthaft. Erhält das betroffene Grundstück im Bestandsverzeichnis nachträglich eine andere laufende Nummer, wird diese Änderung in Spalte 2 der Abt. II nicht nachgetragen, um eine Überfüllung dieser Spalte zu vermeiden. Ohnehin ist ein Nachtrag in Sp. 2 im maschinell geführten Grundbuch nicht möglich, es müsste ein Vermerk in die Veränderungsspalte eingetragen werden.[2] Bei mehreren Änderungen des oder der belasteten Grundstücke im Bestandsverzeichnis kann auch das zu Verwirrung führen. Richtigerweise bleibt es bei der in Spalte 2 angegebenen Nummer des belasteten Grundstücks. Bezogen auf das Eintragungsdatum war und ist diese Angabe zutreffend, ob das belastete Grundstück später noch diese Nummer im Bestandsverzeichnis hat, muss dort geprüft werden.

Wird nachträglich ein auf demselben Grundbuchblatt stehendes Grundstück mitbelastet, muss das natürlich in der Veränderungsspalte der Abt. II zum betreffenden Recht eingetragen werden, denn dies ist die rechtsbegründende Eintragung i.S.d. § 873 Abs. 1 BGB.

Auch bei Belastung eines Miteigentumsanteils genügt es, wenn in Spalte 2 nur die Nummer des Grundstücks angegeben wird, weil die Tatsache der Belastung nur des Miteigentumsanteils in Spalte 3 verlautbart wird: ("Nur lastend auf dem Anteil des Max Huber").

[2] So Meikel/Schneider, GBV, § 10 Rn 9, 10.

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