Gesetzestext

 

(1) Der Hypothekenbrief soll die Nummer des Grundbuchblatts und den Inhalt der die Hypothek betreffenden Eintragungen enthalten. Das belastete Grundstück soll mit der laufenden Nummer bezeichnet werden, unter der es im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs verzeichnet ist. Bei der Hypothek eingetragene Löschungsvormerkungen nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sollen in den Hypothekenbrief nicht aufgenommen werden.

(2) Ändern sich die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Angaben, so ist der Hypothekenbrief auf Antrag zu ergänzen, soweit nicht die Ergänzung schon nach anderen Vorschriften vorzunehmen ist.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

§ 57 GBO wurde durch Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes v. 22.6.1977 (BGBl I 1977, 998) sowie zuletzt durch Gesetz v. 25.12.1993 (BGBl I 1993, 2182) m.W.v. 25.6.1994 geändert. Die Vorschrift bestimmt den nichtwesentlichen Inhalt des Hypothekenbriefes. Die Nichteinhaltung des § 57 GBO berührt die Gültigkeit des Hypothekenbriefes nicht. Die nähere Ausgestaltung des Briefes ergibt sich aus den amtlichen Mustern (Muster Anl. 3–8 zur GBV und vgl. § 47 GBV Rdn 1).

B. Zweck des Hypothekenbriefes

 

Rz. 2

Er hat die grundbuchlichen Verhältnisse zweifelsfrei kundzugeben und die Einsichtnahme des Grundbuches selbst für den Verkehr bis zu einem gewissen Grade entbehrlich zu machen. Materiell-rechtlich ist er von Bedeutung für die Entstehung, Übertragung, Belastung, Durchsetzung und Pfändung der Hypothek (§§ 1117, 1154, 1160 BGB, § 830 ZPO). Der Brief für sich alleine genießt keinen öffentlichen Glauben, er kann jedoch den öffentlichen Glauben des Buches zerstören (§ 1140 BGB).

C. Inhalt des Briefes

I. Notwendige Angaben (§ 56 Abs. 1)

 

Rz. 3

Bezeichnung als Hypothekenbrief (vgl. dazu § 47 GBV Rdn 1).
Angabe des Geldbetrages. Sie erfolgt entsprechend der Eintragung im Grundbuch (vgl. dazu § 28 GBO Rdn 1 ff.).
Bezeichnung des Belastungsobjekts; sie erfolgt mit Angabe der laufenden Nummer des oder der belasteten Grundstücks oder Grundstücke nach dem Bestandsverzeichnis mit Angabe des Grundbuchblattes. Die Angabe des Flurstücks und des Beschriebes unterbleibt. Mit dieser vereinfachten Grundstücksbezeichnung sind aber auch Gefahren verbunden, weil sich die laufende Nummer im Bestandsverzeichnis schnell ändern kann; die Flurstücksnummer ist hingegen "stabiler". Der Rechtsverkehr kann sich mithin ebenso wie bei Angabe des Grundstücks in Spalte 2 der Abteilungen II und III nur darauf verlassen, dass im Zeitpunkt der Eintragung des Rechts und der Erteilung des Briefes das belastete Grundstücks die entsprechende laufende Nummer im Bestandsverzeichnis hatte; spätere Veränderungen sind aus den Veränderungsspalten des Bestandsverzeichnisses zu entnehmen.

Bei Belastung eines Erbbaurechts ist dieses zu bezeichnen (siehe § 59 GBV Rdn 1) bei Wohnungs- oder Teileigentum dieses mit Angabe des Grundbuchblattes (vgl. § 5 WGV Rdn 1).

II. Nicht wesentlicher Inhalt (Abs. 1)

 

Rz. 4

Blattnummer. Anzugeben ist das Grundbuchblatt neben dem Grundbuchbezirk.
Inhalt der Eintragungen. Wiederzugeben ist der Eintragungstext der Hypothek.[1] Hinzu kommen Widersprüche, Nacherben- und Testamentsvollstreckervermerke sowie andere Verfügungsbeschränkungen, sofern sie das Recht des Hypothekars selbst betreffen.

Die Angabe des Ranges der Hypothek und insbesondere Rangvermerke werden nicht in den Brief aufgenommen. Auch eine im Grundbuch eingetragene Löschungsvormerkung nach § 1179 BGB wird nicht im Brief vermerkt (§ 57 Abs. 1 S. 3 GBO). Die Eintragung von Rangvermerken war in § 57 Abs. 2 Buchst. d GBO in der bis 1977 geltenden Fassung vorgesehen.[2] Nach Änderung des § 57 GBO durch Gesetz v. 22.6.1977 (BGBl I 1977, 998) ist dieses Erfordernis entfallen. Es war jedoch trotzdem in Literatur und Rechtsprechung lange streitig, ob nicht doch der Rang der Hypothek im Brief vermerkt werden solle.[3] Dies wird auch heute noch vertreten.[4]

[1] Bauer/Schaub/Schneider, § 57 Rn 4.
[2] Mit umfangreichen Nachw. Meikel/Wagner, § 57 a.F. Rn 14 ff.
[3] LG Krefeld Rpfleger 1979, 139; Mißling, Rpfleger 1980, 322; Demharter, § 57 Rn 3; Bauer/Schaub/Schneider, § 57 Rn 4a, 4b m.w.N.
[4] OLG Zweibrücken Rpfleger 1980, 109; OLG Oldenburg NdsRpfl. 1980, 264; Meikel/Wagner, § 57 Rn 4, 5 m.w.N.

D. Änderung des Inhalts des Grundbuches

 

Rz. 5

Bei Eintragungen bei der Hypothek findet § 62 Abs. 1 GBO Anwendung (vgl. ferner § 63 GBO bei Mitbelastung eines anderen Grundstückes); sie sind von Amts wegen auch auf dem Brief vorzunehmen. Ausgenommen ist jedoch auch hier die Löschungsvormerkung nach § 1179 BGB (Abs. 1 S. 3). Abs. 2 bezieht sich nur auf die Änderung der sonstigen Angaben; hierbei ist eine zusammenfassende Eintragung mehrerer Änderungen und eine Beschränkung auf die Wiedergabe des Ergebnisses zulässig. Auch die Änderung der Nummer des Grundbuchblattes gehört hierher.

Soweit Änderungen nicht bereits nach § 62 GBO vermerkt werden, kann der Brief auf Antrag ergänzt werden.[5] Jeder Briefinhaber – nicht nur der legitimierte – ist berechtigt, den Antrag auf Ergänzung zu stellen.

Vermerke über Änderungen der Angaben des § 58 GBO sind gem. § 49 GBV auf dem Brief im Anschluss an den letzten vorhandenen Vermerk oder auf einen besonderen Bogen zu setzen.

Für die ...

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