Rz. 3

Der Notar, sofern er den Antrag "eingereicht" hat; das ist der Fall, wenn er gem. § 15 GBO vertritt, aber auch, wenn er nur als Bote auftritt. Nicht benachrichtigt wird ein nur beurkundender oder beglaubigender Notar, wenn der Antrag nicht durch ihn vorgelegt worden ist.

Der Antragsteller auch im Falle des § 14 GBO. Nach der Neufassung der Norm könnte angenommen werden, dass der Antragsteller stets neben dem Notar zusätzlich benachrichtigt wird. Das kann jedoch dann nicht gelten, wenn der Notar gem. § 15 GBO auftritt; eine andere Verfahrensweise müsste das Wesen der Stellvertretung verkennen.[3] Legt der Notar fest, dass auch bei einer "Einreichung" durch ihn der Antragsteller eine Nachricht erhalten soll, ist dies vom Grundbuchamt m.E. zu beachten, schon mit Blick auf die Enthaftung im Falle von etwaigen Fehlern Allerdings ist mit Blick auf die zentrale Rolle des Notars im Rahmen des grundbuchlichen Vollzuges, der einmal mehr durch § 15 Abs. 3 GBO vom Gesetzgeber unterstrichen wurde, die Praxis einer ausschließlichen Mitteilung an den Notar zu befürworten.[4] Wer als Antragsteller Nachricht erhält, braucht nicht – aus anderen Gründen – nochmals benachrichtigt zu werden.[5]

Einem Antragsteller steht eine ersuchende Behörde gleich.

Die bloße Anregung einer von Amts wegen vorzunehmenden Tätigkeit ist kein Antrag i.S. des § 55 GBO, gibt also auch keinen verfolgbaren Anspruch auf Benachrichtigung, freilich wird der Anreger, sofern er nicht ohnehin zu verbescheiden ist, als nobile officium zu benachrichtigen sein.

Der eingetragene Eigentümer. Dieser erhält grundsätzlich Nachricht von jeder Eintragung, die auf seinem Grundbuchblatt geschieht, auch wenn sie im Einzelfall sein Recht nicht berührt. § 55 GBO hat den im Auge, der als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Der nicht eingetragene, wahre Eigentümer hat, auch wenn er dem GBA bekannt ist, keinen Anspruch auf Benachrichtigung. Doch ist das GBA in diesem Falle berechtigt, ihn – neben dem Eingetragenen – zu benachrichtigen.

Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen, die durch die Eintragung begünstigt sind.

Der Begriff des "Begünstigten" ist derselbe wie in § 13 Abs. 1 GBO (vgl. § 13 GBO Rdn 78 ff.).

Als Empfänger kommt regelmäßig nur der aus dem Grundbuch ersichtliche Begünstigte in Betracht.

Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen, die durch die Eintragung betroffen werden.

Der Begriff des "Betroffenseins" deckt sich mit § 19 GBO, umfasst also auch die mittelbar Beteiligten, sofern ihr Recht betroffen wird. Diese müssen regelmäßig die Eintragung bewilligen; es erscheint deshalb sachgemäß, ihnen auch von der Vollziehung Nachricht zu geben.

Auch hier hält sich das GBA hinsichtlich der Person des Betroffenen an das Grundbuch.

Gläubiger, für die eine Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast (oder ein Recht an einem solchen Recht) eingetragen ist, wenn die Eintragung, die den Gegenstand der Benachrichtigung bildet, eine Eigentümereintragung ist.

Katasterbehörde. Ihr oder der sonstigen, das amtliche Verzeichnis führenden Behörde sind mitzuteilen:

Betriebsveränderungen,
Eigentumsveränderungen,
Verzicht auf das Eigentum; Abs. 3, 4. Die Benachrichtigung erfolgt in den meisten Ländern automatisiert über die Schnittstelle zum Vermessungsverfahren "Automatisiertes Liegenschaftsbuch (ALB)" oder zukünftig "Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS)".
Aneignungsberechtigter. Der eingetragene Verzicht auf das Eigentum ist dem aneignungsberechtigten Landesfiskus bekanntzumachen, Abs. 4.
Anderes Grundbuchamt. Die Eintragung des sog. Herrschvermerkes (§ 9 GBO) über ein subjektiv-dingliches Recht auf dem Blatt des herrschenden Grundstückes ist der grundbuchführenden Stelle für das belastete Grundstück mitzuteilen; Abs. 5. Das löst dann eine umgekehrte Benachrichtigungspflicht für ändernde Eintragungen aus, Abs. 5 S. 2. Die Norm gilt entsprechend bei Grundbuchführung innerhalb eines Grundbuchamtes.
[3] OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 17 u. DNotZ 2001, 704; OLG Jena Rpfleger 2002, 516; LG Koblenz NJW-RR 1997, 720; OLG Frankfurt DNotZ 2013, 21; Meikel/Morvilius, § 55 GBO Rn 26. A.A. LG Schwerin NotBZ 2003, 401; Bauer/Schaub/Wilke, § 15 Rn 40 (Rn 40 nicht vorhanden; außerdem vertritt Bauer unter § 55 Rn 3/4 die h.M.); OLG Saarbrücken DNotZ 2011, 549.
[4] Damit wird die bisherige Auffassung und die damit verbundene Kritik an der Praxis der Grundbuchämter zur ausschließlichen Versendung der Mitteilungen an den Notar aus den Vorauflagen aufgegeben.
[5] OLG Zweibrücken Rpfleger 1968, 154; einschr. Schmidt, DNotZ 1969, 360; wie hier Meikel/Morvilius, § 55 Rn 8; Demharter, § 55 Rn 10 (verweist auf OLG Zweibrücken Rpfleger 1986, 154).

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