Rz. 62

Lehnt das GBA die Amtslöschung ab (vgl. Rdn 58), so ist diese Entscheidung mit der unbeschränkten Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO anfechtbar. Gleiches gilt für die etwa in Form eines beschwerdefähigen Vorbescheids erfolgte Löschungsankündigung (siehe Rdn 57).[218]

 

Rz. 63

Eine vom GBA tatsächlich vorgenommene Löschung ist als Eintragung dagegen nur mit der beschränkten Beschwerde nach § 71 Abs. 2 S. 2 GBO – mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Löschung – anfechtbar (vgl. § 71 GBO Rdn 29).[219]

[218] Meikel/Schneider, § 53 Rn 40. Vgl. auch Meikel/Schmidt-Räntsch, § 71 Rn 29.
[219] BayObLGZ 1961, 23, 26; KG OLGZ 1975, 301, 302; Rpfleger 1975, 68; Bauer/Schaub/Bauer, § 53 Rn 77; Meikel/Schneider, § 53 Rn 359.

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