Rz. 58

Ergibt das Verfahren des GBA, dass die Voraussetzungen der Amtslöschung nicht vorliegen, so ist das Verfahren einzustellen. Einer diesbezüglichen förmlichen Entscheidung (durch Beschluss) bedarf es nur, soweit Dritte formell beteiligt waren.[211] Dies gilt insbesondere auch dann, wenn ein Bürger die Durchführung angeregt hat, da insoweit das GBA die Anregung verbescheiden muss.[212]

 

Rz. 59

Sind die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 S. 2 GBO dagegen erfüllt, ist die unzulässige Eintragung einschließlich aller an sie anknüpfenden Eintragungen zu löschen.[213] Eine teilweise Löschung ist zulässig, soweit der verbleibende Teil isoliert eine zulässige Eintragung bildet, d.h. ein eintragungsfähiges Recht umfasst[214] und keinen sonstigen erheblichen Mangel (vgl. Rdn 46 ff.) aufweist.[215] Das GBA muss in diesem Fall aber weiter prüfen, ob sich aus der verbleibenden Teileintragung eine Unrichtigkeit des Grundbuchs ergibt, welche ggf. die (zugleich mit der Teillöschung zu vollziehende) Eintragung eines Amtswiderspruchs gebietet.[216]

 

Rz. 60

Die Vornahme der Löschung im Grundbuch erfolgt nach den allgemeinen Regeln (vgl. § 46 GBO Rdn 3 ff., auch zu den Voraussetzungen einer etwaigen "Grundbuchwäsche").

 

Rz. 61

Da die (von Anfang an) inhaltlich unzulässige Eintragung den seinerzeitigen Eintragungsantrag nicht erledigen konnte, muss dieser erneut – nach der nunmehrigen Rechtslage – geprüft und beschieden werden.[217] Dies gilt aber nicht für den Fall, dass eine anfänglich zulässige Eintragung erst nachträglich – etwa durch das Erlöschen einer Dienstbarkeit an einzelnen Miteigentumsanteilen des belasteten Grundstücks (siehe Rdn 44) – unzulässig wird, da der Antrag dann durch die frühere, ursprünglich wirksame Eintragung erledigt wurde und daher nun nicht noch einmal zu einer Eintragung führen kann.

[211] Eickmann, RpflStud 1984, 1, 7; Meikel/Schneider, § 53 Rn 41.
[212] Bauer/Schaub/Bauer, § 53 Rn 75.
[213] Meikel/Schneider, § 53 Rn 355.
[214] BayObLGZ 1973, 21, 26; 2001, 301; KGJ 38 A 262, 268; KG HRR 1931 Nr. 126; OLG Frankfurt FGPrax 2017, 202. Vgl. auch Bauer/Schaub/Bauer, § 53 Rn 76.
[215] KGJ 42 A 256, 260.
[216] OLG Zweibrücken Rpfleger 1977, 305.
[217] BayObLGZ 1991, 139, 142; Bauer/Schaub/Bauer, § 53 Rn 76; Meikel/Schneider, § 53 Rn 358.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge