Rz. 3
Die Vorschrift gilt für eingetragene Rechte, wobei der Begriff "Rechte" i.S. des § 46 GBO im weitesten Sinne zu verstehen ist; die Vorschrift umfasst auch – neben den in Abs. 1 genannten Verfügungsbeschränkungen – Vormerkungen und Widersprüche.
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