Rz. 22

Nach § 5 Abs. 2 GBO sollen die Grundstücke in demselben Grundbuch- und Katasterbezirk liegen und aneinandergrenzen.[45] Sofern dies nicht bereits durch den Veränderungs-/Fortführungsnachweis offenkundig ist, ist auf das amtliche Verzeichnis nach § 2 Abs. 2 GBO und die Flurkarte als dessen Bestandteil zu verweisen. Der Gesetzgeber sieht das Erfordernis der Kartenvorlage nicht mehr als gegeben an, weil das Grundbuchamt regelmäßig online auf die amtliche Karte zugreifen kann; sie ist insoweit offenkundig.[46] Dass die zu vereinigenden Grundstücke im selben Grundbuch- und Katasterbezirk liegen sollen, hat seinen Grund in der Übereinstimmung des Grundbuchs mit dem Liegenschaftskataster (§ 2 GBO Rdn 10 ff.). Dass sie aneinandergrenzen sollen, wurde durch das RegVBG vom 20.12.1993[47] als Erfordernis normiert. Das ist einerseits verständlich, verengt aber andererseits die Vereinigung auf einen Tatbestand, der den natürlichen Gegebenheiten entspricht. Betrachtet man aber die Vereinigung als allein rechtlichen Tatbestand, durch welchen unter anderem die Beleihbarkeit der Gesamtheit des Grundbesitzes erleichtert werden soll, ist das Erfordernis des Aneinandergrenzens nicht zwingend; natürlich ist es zwingende Voraussetzung einer Verschmelzung zweier oder mehrerer Flurstücke. Andernfalls wäre die Vereinigung eines Grundstücks mit einem grundstücksgleichen Recht (Rdn 7, 8) gänzlich unzulässig. Richtigerweise darf man die rechtliche Vereinigung nicht zwingend mit räumlicher Nähe gleichsetzen, die Buchung unter einer laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis muss eben nicht zwingend eine räumliche Nähe beinhalten. Insoweit ist das Erfordernis des § 5 Abs. 2 S. 1 GBO zu streng normiert.

Bei Bestehen eines erheblichen Bedürfnisses ist eine Ausnahme vom unmittelbaren Aneinandergrenzen zulässig; insbesondere im Falle der Begründung von Wohnungseigentum kann im Hinblick auf § 1 Abs. 4 WEG die Vereinigung des Stammgrundstücks mit einem nicht angrenzenden anderen Grundstück (Garagen, Müllentsorgungsanlage) notwendig werden. Das erhebliche Bedürfnis ist glaubhaft zu machen (§ 5 Abs. 2 S. 4 GBO), § 294 ZPO. Bloßer Sachvortrag genügt also nie. Die Form des § 29 ist nicht erforderlich.

[45] Das Angrenzgebot soll auch bei Wohnungseigentum gelten (BayObLG Rpfleger2003, 241); zweifelnd mit beachtl. Begründung: Meikel/Böttcher, § 5 Rn 51.
[46] BT-Drucks 17/12635, S. 21.
[47] BGBl I S. 2182.

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