Gesetzestext

 

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Die inhaltlich zusammengehörenden §§ 2937 GBO befassen sie sich mit der Form der notwendigen Eintragungsvoraussetzungen. Die §§ 30, 31 GBO beschäftigen sich dabei mit der Form derjenigen Erklärungen, welche das Verfahren veranlassen und inhaltlich begrenzen (Antrag), die §§ 29, 3237 GBO mit der Form der Eintragungserklärungen, d.h. derjenigen Eintragungsvoraussetzungen, welche die Vollzugsreife des Antrags begründen. Der Zusammenhang ist auch bei der Auslegung zu beachten.

§ 29 GBO wird für den elektronischen Rechtsverkehr mit dem GBA flankiert durch § 137 GBO.

I. Verfahrensgrundsätze

 

Rz. 2

Es gehört zu den grundlegenden Prinzipien des Grundbuchrechts, dass das GBA von sich aus nur in engen Ausnahmefällen (z.B. §§ 94, 118 GBO) überhaupt die Möglichkeit hat, Beweis zu erheben oder Ermittlungen anzustellen (siehe § 29 GBO Rdn 11 f.).[1] Im praktisch wichtigsten Antragsverfahren besteht keine Amtsermittlungsmöglichkeit und der Freibeweis auf Beteiligtenbeibringung nur in engen, richterrechtlich anerkennten Ausnahmefällen.

Vier Grundsätze bestimmen damit das Antragsverfahren: Der Beibringungsgrundsatz, die Nachweispflicht des Antragstellers, die Beweismittelbeschränkung und die Mitwirkung des Notars bei der Abfassung der Erklärungen.[2]

 

Rz. 3

Der Beibringungsgrundsatz schließt die Anwendung des § 26 FamFG aus (§ 94 GBO [u.a.] e contrario) und nimmt dem GBA die Möglichkeit, eigene Ermittlungen anzustellen, Eintragungsunterlagen zu beschaffen oder Beweise zu erheben.[3] Jedoch hat der Antragsteller nicht das Fehlen aller denkbaren Hindernisse darzutun.[4] Ein anhaltloser Negativbeweis ist dem deutschen Verfahrensrecht fremd.

Die Nachweispflicht bedingt den schlüssigen Beweis aller Eintragungsvoraussetzungen.[5]

 

Rz. 4

Die Beweismittelbeschränkung schließt die weiteren Beweismittel der ZPO (Augenschein, Zeuge, Sachverständiger) und die normale Urkunde aus (Ausnahmen vgl. Rdn 13 ff.). Zweck des Strengbeweises ist es, die Gefahr unrichtiger Eintragungen in das Grundbuch möglichst zu beseitigen und damit der Gefahr eines Rechtsverlusts durch öffentlichen Glauben entgegenzuwirken.[6] Deswegen ist der Beweis auf Urkunden der in § 29 GBO genannten Art beschränkt.[7]

 

Rz. 5

Die Herstellung der in § 29 GBO genannten Urkunden durch Notare oder Behörden soll die materielle Richtigkeit der Eintragungen gewährleisten und zugleich zuverlässige Grundlage für das GBA sein.[8] Es geht nicht an, dass aus Indizien Rückschlüsse auf den Inhalt der dinglichen Einigung gezogen werden.[9] Durch § 15 Abs. 3 GBO (siehe § 15 GBO Rdn 78 ff.) ist die notarielle Mitwirkung auch dort sichergestellt, wo die Erstellung des zu vollziehenden Urkundstextes durch Dritte erfolgte (also bei Unterschriftsbeglaubigungen ohne Entwurf). Soweit § 29 GBO lediglich beglaubigte Erklärungen zum Vollzug zulässt, ging es nach dem Normtelos zuvor allein um die rechtssichere Identitätsfeststellung des Erklärenden, was insbesondere aus der Verwendungsfähigkeit auch der Blankettbeglaubigung im Grundbuchverfahren folgte (§ 40 Abs. 5 BeurkG).

[1] BayObLG BayObLGZ 2001, 128; BayObLG BayObLGZ 1969, 281 = Rpfleger 1970, 22; BayObLG Rpfleger 1974, 67; KG Rpfleger 1968, 224; KG Rpfleger 1979, 209; BayObLG BayObLGZ 1992, 85; für ausländisches Güterrecht: OLG Hamm NJW-RR 1996, 1231.
[2] Meikel/Hertel, § 29 Rn 12–20.
[3] BGH BGHZ 30, 258 = Rpfleger 1960, 122; BGH BGHZ 1935, 139 = Rpfleger 1961, 233; KG Rpfleger 1968, 224; BayObLG BayObLGZ 1971, 256 = Rpfleger 1971, 249.
[4] Ebenso: Meikel/Hertel, § 29 Rn 15.
[5] BGH BGHZ 35, 139; BayObLG BayObLGZ 1981, 11; Demharter, § 13 Rn 5; Meikel/Hertel, § 29 Rn 17.
[6] Meikel/Hertel, § 29 Rn 19; Schöner/Stöber, Rn 152; Demharter, § 29 Rn 1, 2.
[7] BayObLG MittBayNot 1985, 25; BayObLG BayObLGZ 1988, 150 = Rpfleger 1988, 478.
[8] Meikel/Hertel, § 29 Rn 11, 12.
[9] KG Rpfleger 1979, 209.

II. Verhältnis zur materiellen Wirksamkeit der Verfügung

 

Rz. 6

Trotz dieser grundlegenden Bedeutung handelt es sich bei § 29 GBO nur um eine Ordnungsvorschrift. Wird sie verletzt, so wird die Eintragung dadurch nicht unrichtig, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen gegeben waren.[10]

[10] BayObLG Rpfleger 1984, 463; BGH FGPrax 2015, 101; Schöner/Stöber, Rn 153; Meikel/Hertel, § 29 Rn 21.

B. Anwendungsumfang der Formpflicht

I. Eintragungsunterlagen

 

Rz. 7

§ 29 GBO gilt für diejenigen Eintragungsunterlagen, die zur Vollzugsreife ("Begründung") eines Antrags vorgelegt werden müssen.

 

Rz. 8

Für reine Eintragungsanträge und bloße Antragsvollmachten gilt § 29 GBO n...

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