Rz. 32

Bei einer Zwangseintragung, die auf einem gerichtlichen Vollstreckungstitel beruht, kann nicht der Berechtigte einseitig das fehlende Gemeinschaftsverhältnis ergänzen.[80] Wenn dazu angeführt wird, der Wille des Verpflichteten spiele ohnehin keine Rolle und der Inhalt des Titels würde durch diese Ergänzung nicht geändert, so kann dem nicht zugestimmt werden. Es ist ein Unterschied, auch für den Verpflichteten, ob eine Hypothek nach Bruchteilen oder zur gesamten Hand eingetragen wird oder gar als Gesamtforderung nach § 428 BGB. Der jeweilige sachliche Inhalt der Eintragung muss durch den Titel gedeckt sein, der die Eintragungsbewilligung ersetzt. Ein Titel, der die Art der Gemeinschaft der Berechtigten nicht erkennen lässt, ist als Eintragungsgrundlage nicht geeignet.[81] Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Anteilsverhältnis expressis verbis im Tenor festgestellt sein müsste; es genügt, wenn z.B. dem Titel, auch unter Zuhilfenahme der Urteilsgründe, das Anteils- oder Gemeinschaftsverhältnis im Wege der Auslegung entnommen werden kann. Nicht ausreichend und nicht auslegungsfähig ist aber die bloße Angabe "& Co."[82]

[80] So aber OLG Köln Rpfleger 1986, 91; OLG Frankfurt MDR 1989, 365; Schneider, MDR 1986, 817; wie hier: Hügel/Reetz, § 47 Rn 65.
[81] LG Essen Rpfleger 2001, 543; Meikel/Böhringer, § 47 Rn 197; Demharter, § 47 Rn 14.
[82] OLG München NJW 2017, 2420 = Rpfleger 2017, 619.

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