Entscheidungsstichwort (Thema)

Unbeschränkte Beschwerde -Eintragung einer Zwangshypothek

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek ist zurückzuweisen, wenn sich die Namen der übrigen im Vollstreckungstitel nur mit dem Zusatz "Co." bezeichneten Gläubiger nicht durch Auslegung des Titels feststellen lassen und eine Einzelgläubigerschaft des einzigen namentlich Genannten nach der Gläubigerbezeichnung im Titel nicht angenommen werden kann.

 

Normenkette

GBO § 18 Abs. 1, § 71 Abs. 1; FamFG § 10 Abs. 2 S. 1; BGB § 1113 Abs. 1, § 1184; ZPO §§ 699, 750 Abs. 1, §§ 751, 794 Abs. 1 Nr. 4, § 867

 

Verfahrensgang

AG München (Beschluss vom 06.04.2017)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des AG München - Grundbuchamt - vom 6.4.2017 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Unter Vorlage eines am 14.2.2017 erlassenen und gemäß Bescheinigung am 21.2.2017 zugestellten Vollstreckungsbescheids beantragte die Verfahrensbevollmächtigte für ihre Mandantschaft, bezeichnet als "Dr. von X. &...", am 24.3.2017 beim Grundbuchamt auf dem mit Sondereigentum verbundenen Miteigentumsanteil der Titelschuldnerin eine Zwangshypothek über 7.081,82 EUR nebst Zinsen gemäß Forderungsaufstellung einzutragen.

Der Titel weist als Gläubiger(in) aus: "Rechtsanwälte X. XX".

Das Grundbuchamt hat darauf hingewiesen, dass die nach dem Titel Berechtigte nicht als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR) eingetragen werden könne, weil deren Gesellschafter im Titel nicht namentlich genannt seien. Mit Blick auf die grundbuchverfahrensrechtlichen Erfordernisse seien daher eine Titelergänzung zu veranlassen und der Antrag unter Vorlage einer entsprechenden Gerichtsentscheidung zu ändern. Außerdem sei der Zinsbeginn im Antrag durch Nachtragserklärung zu korrigieren.

Nach Ablauf der zur Behebung gesetzten Frist hat das Grundbuchamt den Eintragungsantrag am 6.4.2017 zurückgewiesen. Mit der fristgerecht eingegangenen anwaltlichen Erklärung, wonach unter der im Vollstreckungsbescheid angegebenen Adresse der Mandantschaft ein selbständiger Kanzleisitz ohne besondere Rechtsform bestehe, würden die aufgezeigten Eintragungshindernisse nicht behoben.

Hiergegen richtet sich die anwaltlich eingelegte Beschwerde, mit der das Eintragungsbegehren unverändert weiterverfolgt wird. Zur Begründung wird vorgetragen, bei der Kanzlei Dr. von X. an der im Titel angegebenen Anschrift handele es sich nicht um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern um eine Einzelkanzlei. Deshalb sei keine Titelergänzung notwendig.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen. Die Gläubigerbezeichnung im Titel spreche für eine Mehrzahl von Gläubigern, bezeichne die mehreren Gläubiger jedoch unzureichend. Entweder sei eine GbR oder eine Mehrzahl von Personen als Gesamtgläubiger berechtigt. Weder die übrigen Gesellschafter noch die weiteren Gesamtgläubiger gingen jedoch aus dem Titel namentlich hervor. Der Titel sei auch dann nicht zur Vollstreckung tauglich, wenn unter der angegebenen Anschrift eine Einzelkanzlei betrieben werde, denn einen Einzelgläubiger weise er nicht aus. Zudem sei der Antrag zu den Zinsen nicht korrigiert worden.

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Rechtsmittel der anwaltlich vertretenen Beteiligten ist als unbeschränkte Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPlfG, § 71 Abs. 1 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Es erweist sich in der Sache jedoch als unbegründet, denn die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung einer Sicherungshypothek liegen nicht vor.

1. Die Eintragung einer Zwangshypothek (§ 867 ZPO, § 1184 BGB) als Vollstreckungsmaßnahme im Grundbuch setzt in vollstreckungsrechtlicher Hinsicht (unter anderem) einen Titel voraus, aus dem neben dem verpflichteten Schuldner und der auf einen bestimmten Geldbetrag lautenden fälligen Vollstreckungsforderung (§ 1113 Abs. 1 BGB, § 751 ZPO) der berechtigte Gläubiger namentlich und so genau bezeichnet hervorgeht, dass seine Identität - gegebenenfalls nach Auslegung - zweifelsfrei feststeht (§ 750 Abs. 1 ZPO). Erst eine in dieser Weise klare Parteibezeichnung im Titel oder ggfls. in der beigefügten Vollstreckungsklausel sichert die dem Vollstreckungsorgan und als solchem auch dem Grundbuchamt (vgl. Demharter GBO 30. Aufl. Anhang zu § 44 Rn. 67) obliegende Prüfung ab, dass die am Vollstreckungsverfahren Beteiligten mit den Personen identisch sind, für und gegen die der titulierte Anspruch durchzusetzen ist (BGH NJW 2010, 2137 Rn. 10; Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 750 Rn. 3).

Die Auslegung der Parteibezeichnung richtet sich bei dieser rein formalen Prüfung nach den allgemeinen Regeln. Außerhalb des Titels liegende Umstände darf das Vollstreckungsorgan grundsätzlich nicht berücksichtigen (BGH NJW 2004, 506/507; NJW 2010, 2137 Rn. 11 f.; MüKo/Heßler ZPO 5. Aufl. § 750 Rn. 24). Zudem dient die Möglichkeit der Auslegung nur dazu, die wahre Bedeutung einer unklaren Bezeichnung zu klären. Weitergehende Korrekturen, insbesondere eine Änderung des nach dem Titel b...

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