Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbucheintragung einer Zwangshypothek: Eintragungsfähigkeit zur Sicherung eines Anspruchs auf Hinterlegung von Geld und bei einem Anspruch auf Leistung an einen Dritten. Grundbucheintragung einer Zwangshypothek: Angabe des Beteiligungsverhältnisses mehrerer Vermieter bei einer Vollstreckung wegen Mietzinsforderungen

 

Orientierungssatz

1. Die Grundbucheintragung einer Zwangshypothek (ZPO § 867) ist auch für einen Anspruch auf Hinterlegung von Geld möglich. Denn auch dabei handelt es sich um eine Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung iSd ZPO §§ 803ff.

2. Die Eintragung der Zwangshypothek kommt auch dann in Betracht, wenn der Anspruch inhaltlich auf Leistung an einen Dritten gerichtet ist (hier: Hinterlegung bei dem früheren Prozeßbevollmächtigten des Schuldners).

3. Im Falle der Vollstreckung wegen Mietzinsforderungen kann offen bleiben, ob der Vollstreckungstitel die Angabe des Beteiligungsverhältnisses mehrerer Gläubiger enthalten muß oder ob sie durch Erklärung der Gläubiger gegenüber dem Grundbuchamt ersetzt werden kann. Bei mehreren Vermietern besteht nämlich im Außenverhältnis zum Mieter eine einfache Forderungsgemeinschaft in der Form einer Bruchteilsgemeinschaft, so daß die Gläubiger Gesamtberechtigte sind.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1735828

InVo 2001, 387

Rpfleger 2001, 543

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